An- und Ablegen eines Verbandes zur Ruhigstellung: Kasse muss dies übernehmen!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Gilchristverband wird angelegt bei Verletzungen des Schulter- und Oberarmbereichs. Er dient der Ruhigstellung oder Fixierung des Schultergelenks. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass das An- und Ablegen eines solchen Verbandes als Sachleistung der häuslichen Krankenpflege (§ 37 Abs 2 SGB V) zur Verfügung zu stellen ist. Die Krankenkasse muss dafür also aufkommen.



In der Terminsmitteilung des Bundessozialgerichts heißt es dazu:

Zwar ist das An- und Ablegen des Gilchristverbandes morgens und abends im Zusammenhang mit dem An- und Auskleiden sowie der Körperpflege, also Verrichtungen der Grundpflege, erforderlich. Zweck der Verordnung des Gilchristverbandes ist jedoch die Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung durch Ruhigstellung des verletzten Armes für einen gewissen Zeitraum. Diese Ruhigstellung ist in den vom Arzt angeordneten zeitlichen Umfang sicherzustellen, und damit kommt dem An- und Ablegen des Verbandes auch die Funktion einer medizinischen Krankenpflegemaßnahme zu, die in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen fällt, weil ohne das An- und Ablegen des Gilchristverbandes elementare Grundbedürfnisse nicht befriedigt werden können. Die Nennung dieser Maßnahme in der Liste der Hilfen zur Grundpflege, die der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege beigefügt ist, steht der Einstufung als Maßnahme der Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs 2 SGB V nicht entgegen. Mit Einführung des SGB XI im Jahre 1994 sind die Leistungspflichten der Krankenkassen nach dem SGB V unverändert geblieben, also nicht etwa eingeschränkt, sondern durch die Vorschriften des SGB XI nur ergänzt worden.

Referenz: Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.7.2014, Az. B 3 KR 2/13 R

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