Kasse muss vorläufig Kosten für Cannabis-Tropfen übernehmen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Patient ist an Morbus Bechterew erkrankt und muss gegen die extremen Schmerzen Cannabis-Tropfen nehmen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Eilverfahren entschieden, dass die Kasse vorläufig die Kosten für die Tropfen übernehmen muss. (Beschluss vom 22.9.2015, Az. L 4 KR 276/15 B ER). Die Kasse hatte sich bis dato geweigert, weil die Verabreichung von Cannabis keine anerkannte Behandlungsmethode sei. Das Sozialgesetzbuch sieht aber seit wenigen Jahren vor, so das Gericht, dass lebensbedrohlich Erkrankte von ihrer Kasse auch Behandlungen verlangen können, die für die eigentliche Krankheit nicht zugelassen sind, die aber dennoch Linderung oder Heilung versprechen. Eine abschließende Entscheidung wird jedoch erst im Hauptsacheverfahren getroffen.

Liberaleres Arbeitsrecht: Drei Diözesen aus Bayern lenken ein!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat im April diesen Jahres eine vorsichtige Änderung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ beschlossen (ich habe berichtet). Die Novelle wurde jedoch ausgerechnet von den drei bayerischen Bistümern Eichstätt, Passau und Regensburg nicht anerkannt. Wie katholisch.de (Björn Odenthal) nun berichtet, lenken auch diese nun ein. Die Bischöfe haben zwar weiterhin Bedenken, wollen aber einem einheitlichen kirchlichen Arbeitsrecht nicht mehr im Wege stehen. Damit wird das neue Arbeitsrecht ab 2016 bundesweit für alle Mitarbeiter der katholischen Kirch gelten.

Können Sie sich ausweisen? Für Gesundheits- und Krankenpfleger geht das bald!

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundeskabinett hat gestern den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Berufsanerkennungsrichtlinie der EU in deutsches Recht beschlossen. Das Gesetz schafft die Grundlagen zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Physiotherapeuten. Zudem wird ein Vorwarnmechanismus zwischen den europäischen Behörden eingerichtet. Mehr lesen →

Informations- und Diskussionsforum zur Sterbehilfe

RA Thorsten Siefarth - LogoNetzdebatte ist das Debattenportal der Bundeszentrale für politische Bildung. Das Weblog erläutert Hintergründe zu aktuellen Themen und bietet einen Ort zum Diskutieren. Im aktuellen Schwerpunkt geht es um Lobbyismus. Davor widmete sich Netzdebatte dem Thema Sterbehilfe. Hintergrund ist die Debatte im Bundestag um ein neues Gesetz zur Sterbehilfe. In dem Debattenportal geht es deswegen um Fragen wie: Was ist selbstbestimmtes Sterben? Wer entscheidet, welche Leiden ertragbar sind und welche nicht? Wie sieht ein würdevolles Lebensende aus? Und was heißt eigentlich „selbstbestimmt“?

Pflegestärkungsgesetz II: Experten befürchten Ungerechtigkeiten

RA Thorsten Siefarth - LogoDas von der Bundesregierung vorgelegte zweite Pflegestärkungsgesetz wird von Fachleuten grundsätzlich positiv beurteilt, jedoch werden bei der praktischen Umsetzung mögliche Ungerechtigkeiten im Pflegealltag befürchtet. In einer öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses in Berlin sowie in schriftlichen Stellungnahmen äußerten Experten aus Pflege-, Sozial- und Gesundheitsverbänden die Sorge, dass mit der neuen Pflegesystematik bestimmte Patientengruppen benachteiligt werden könnten. Mehr lesen →

In Altfällen: Unterschreitung des Mindestlohnes kann zulässig sein!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie seit 2008 bei dem Pflegeunternehmen beschäftigte Mitarbeiterin erhielt 6,65 Euro Stundelohn (plus Zuschläge) für ihre Tätigkeit als Betreuungskraft. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin u.a. die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde für die Monate Januar bis Juli 2015. Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage jedoch ab (11.9.2015, Az. 2 Cs 678/15 L). Begründung: Die Klägerin erhält keinen allgemeinen Mindestlohn (nach dem Mindestlohngesetz), weil sie im Pflegebereich arbeitet. Dort gilt die 2. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche mit einem Pflegemindestlohn in Höhe von 9,40 Euro pro Stunde. In der Verordnung ist aber ausdrücklich geregelt, dass dieser für Betreuungskräfte erst seit dem 1. Oktober gilt. Fazit: Klage verloren, aber wenn die Betreuungskraft weiter als solche arbeitet, dann muss sie seit zwölf Tagen den Pflegemindestlohn bekommen.