In Altfällen: Unterschreitung des Mindestlohnes kann zulässig sein!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie seit 2008 bei dem Pflegeunternehmen beschäftigte Mitarbeiterin erhielt 6,65 Euro Stundelohn (plus Zuschläge) für ihre Tätigkeit als Betreuungskraft. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin u.a. die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde für die Monate Januar bis Juli 2015. Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage jedoch ab (11.9.2015, Az. 2 Cs 678/15 L). Begründung: Die Klägerin erhält keinen allgemeinen Mindestlohn (nach dem Mindestlohngesetz), weil sie im Pflegebereich arbeitet. Dort gilt die 2. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche mit einem Pflegemindestlohn in Höhe von 9,40 Euro pro Stunde. In der Verordnung ist aber ausdrücklich geregelt, dass dieser für Betreuungskräfte erst seit dem 1. Oktober gilt. Fazit: Klage verloren, aber wenn die Betreuungskraft weiter als solche arbeitet, dann muss sie seit zwölf Tagen den Pflegemindestlohn bekommen.