Auch Menschen mit einer dementiellen Erkrankung sind wahlberechtigt. Darauf weist die gemeinnützige Alzheimer Forschung Initiative e.V. hin. Sie gibt hier Tipps zur Unterstützung in der Wahlkabine.
Eine verdächtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) eines Arbeitnehmers reicht vom Tag seiner Kündigung genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Diese Koinzidenz ist verdächtig! Juristisch ausgedrückt: Der Beweiswert der AUB ist hoch, in diesem Fall ist er aber erschüttert. In derartigen Konstellationen muss der Arbeitnehmer nun beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Die AUB hilft jetzt nicht mehr. So ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 2021 (Az. 5 AZR 149/21). Gelingt der Beweis nicht, dann ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Mehr Infos stehen in der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts.
Auskunftspflicht zum Corona-Impfstatus jetzt auch in Pflegeunternehmen
Was bisher für Mitarbeiter:innen in Krankenhäusern galt, soll nun auch in ambulanten und stationären Pflegeunternehmen greifen: Die Auskunftspflicht zum Corona-Impfstatuts oder zu einer überstandenen Covid-Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber. Das hat der Bundestag gestern beschlossen. Die Pflicht soll aber nur während der festgestellten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ bestehen. Es bleibt außerdem dabei, dass es keine Impfpflicht gibt. Detaillierte Infos gibt es bei Legal Tribune Online.
Bei Quarantäne: Kein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaub
Viele aktuelle Urteile bestätigen: Wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs in Quarantäne muss, dann hat er keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub. Der Urlaub ist also „erledigt“. Begründung: Allein die Beeinträchtigung des Urlaubs führt nicht dazu, dass die entsprechenden Tage angerechnet werden müssen. Die Ursache für den missglückten Urlaub (Kontakt mit einer infizierten Person und deswegen Quarantäne) ist stets Schicksal bzw. höhere Gewalt. Der Arbeitgeber schuldet gerade keinen „Urlaubserfolg“. Sonst müssten z.B. auch Tage angerechnet werden, an denen der Urlauber in einem zugeschneiten Urlaubsgebiet sein Hotel nicht verlassen kann. Quarantäne ist auch keine Erkrankung. In diesem Fall wären die Krankheitstage dann tatsächlich nach § 9 Bundesurlaubsgesetz anzurechnen. Urteile: Arbeitsgericht (ArbG) Bremen-Bremerhaven (8. Juni 2021, Az. 6 Ca 6035/21), ArbG Halle (23. Juni 2021, Az. 4 Ca 285/21), ArbG Bonn (7. Juli 2021, Az. 2 Ca 504/21), ArbG Neumünster (3. August 2021, Az. 3 Ca 362 b/21).
Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Betreuten
Ein Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer in die Willenserklärung des Betreuten einwilligen muss (§ 1903 BGB). Einen solchen Einwilligungsvorbehalt darf das Gericht jedoch nur dann beschließen, wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr erforderlich ist. Meist geht es um Vermögensgefährdungen. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden (30. Juni 2021, Az. XII ZB 73/21): Das Betreuungsgericht darf sich die Entscheidung nicht zu leicht machen. Es muss konkrete Feststellungen treffen und auch deutlich ausführen, warum überhaupt Handlungsbedarf besteht. Allein dass es um ein großes Vermögen geht, reicht jedenfalls nicht aus. Mehr Infos gibt es bei beck-aktuell.
Unterbringung: Erst Information des Betroffenen setzt Beschwerdefrist in Gang
Wird gegen den Willen des Betroffenen eine gerichtliche Unterbringung angeordnet, dann muss das Gericht dem Betroffenen (!) seine Entscheidung übermitteln. Eine Ersatzzustellung an den Betreuer ist nicht ausreichend. Die Folge: Wurde nur der Betreuer informiert, nicht aber der Betroffene, dann beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen. Der Betroffene kann also noch einige Zeit später Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 16. Juni 2021, Az. XII ZB 358/20). Hier gibt es die Entscheidung im Volltext.