Streit um zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI

RA Thorsten Siefarth - LogoAuslöser war die Barmer GEK. Sie gewährt zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI erst ab Antragstellung. Damit kann für davor liegende Zeiten nichts angespart werden. Andere Kassen handhaben das (noch) anders. Ein Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes (pdf, 2 MB) stärkt nun die Auffassung der Kasse. Rechtlich ist die Ansicht des Amtes jedoch anzweifelbar (dazu wird von mir in der April-Ausgabe von „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“ ein Beitrag erscheinen). Es laufen mehreren Verfahren vor den Sozialgerichten, deren Ausgang abzuwarten ist. Versicherten kann man nur den Rat geben, bei der Kasse frühzeitig einen Antrag zu stellen, der alle (!) gesetzlich zustehenden Leistungen umfasst. Selbst wenn die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungleistungen noch gar nicht akut sind. Und: Werden Leistungen nur ab Antragstellung gewährt, dann sollte man unbedingt Widerspruch einlegen!

Jetzt wird’s ernst: MDK vertieft die Abrechnungsprüfung bei Pflegediensten

RA Thorsten Siefarth - LogoMit Verabschiedung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) zum 1. Januar 2016 muss der MDK nun auch die Leistungsabrechnung von Pflegeunternehmen prüfen. Wie der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V. berichtet, hat der GKV-Spitzenverband dazu ein Konzept für die ambulanten Pflege erarbeitet. Dessen Praktikabilität wird nun im Rahmen eines Pilotprojektes überprüft. Zwischen dem 14.3.2016 und dem 8.4.2016 werden in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein, Nord (Hamburg) und dem Saarland jeweils 20 Pflegedienste nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Im Rahmen der MDK-Regelprüfungen werden insgesamt zehn Fragen abgeprüft, ausschließlich bei Kunden, die regulär im Rahmen der Stichprobe besucht werden. Die betroffenen Pflegedienste werden im Vorfeld nicht gesondert informiert. Es sei nicht beabsichtigt, die im Rahmen der Erprobung gesammelten Erkenntnisse an die Pflegekassen weiterzuleiten.

Synopse zum Pflegestärkungsgesetz II

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Pflegestärkungsgesetz II ist seit dem 1. Januar dieses Jahres in Kraft und hat im SGB XI (soziale Pflegeversicherung) einige Änderungen gebracht. Der Fachausschuss Altenhilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat dies synoptisch aufbereitet (Synopse PSG II §§ 1 bis 45f SGB XI (pdf, 297 kB), Synopse PSG II §§ 46 bis 144 SGB XI (pdf, 303 kB)). Dabei wurden auch die Novellierungen nach dem Hospiz- und Palliativgesetz berücksichtigt. Durch die Gegenüberstellung von altem und neuem Text lassen sich die Änderungen auf den ersten Blick erkennen.

Letzte Vorbereitungsphase für neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff: Beirat nimmt Arbeit auf

RA Thorsten Siefarth - LogoMittwoch vergangener Woche hat sich in Berlin der Beirat zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs unter Leitung von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe konstituiert. Der Beirat berät das Bundesministerium für Gesundheit in der letzten Vorbereitungsphase vor der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs am 1. Januar 2017. Mehr lesen

Lösung in Sicht: Kasse gibt Pflegedienst Auskunft über Versichertendaten

RA Thorsten Siefarth - LogoFür Pflegedienste ist es nicht ganz einfach, bei der Kasse Auskunft über das Budget ihrer Klienten im Rahmen von § 45b SGB XI zu erhalten (Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen). Dies wird meistens unter dem Hinweis auf Datenschutzgründe abgelehnt. Wie nun auf dem Online-Portal von Häusliche Pflege berichtet wird, zeichnet sich in Thüringen mit der AOK PLUS eine Lösung ab. Ein Pflegedienst konnte folgendes erreichen: Wenn der Versicherte eine Vollmacht zur Datenweitergabe unterschreibt und der Pflegedienst diese an die Kasse weiterleitet, dann wird nunmehr Auskunft erteilt.

Hunderte Familien erheben Verfassungsbeschwerde gegen Pflegevorsorgefonds

RA Thorsten Siefarth - Logo376 Familien haben am 16. Dezember in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen zu hohe Sozialversicherungsbeiträge für Familien erhoben. Dabei wenden sie sich insbesondere gegen die Finanzierung des Pflegevorsorgefonds. Seit dem 1. Januar 2015 werden 0,1 Prozentpunkte der Pflegeversicherungsbeiträge in diesem Fonds angelegt. Dort soll das Geld 20 Jahre lang angespart werden, um Beitragssteigerungen abzumildern, wenn ab 2034 die geburtenstarken Jahrgänge das 75. Lebensjahr erreichen und deren Pflegebedürftigkeitsrisiko deutlich ansteigt. Mehr lesen