Neu: Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege jetzt leichter

Seit dem 1. Juli 2025 werden die bisher getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro zusammengeführt. Bei der Verhinderungspflege springt eine Vertretung für die verhinderte private Pflegeperson ein. Bei der Kurzzeitpflege benötigt eine pflegebedürftige Person für einen begrenzten Zeitraum vollstationäre Pflege. Bislang war eine Kombination beider Leistungen kompliziert. Nun können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 das gemeinsame Budget flexibel und je nach ihren individuellen Bedürfnissen für die jeweiligen Leistungen einsetzen. Die Neuregelung soll pflegenden Angehörigen die Organisation von Auszeiten erheblich erleichtern und bürokratische Hürden abbauen. Zusätzlich wird die Höchstdauer für Verhinderungspflege auf acht Wochen erhöht und die bisher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt. Nach jeder Inanspruchnahme erhalten Pflegebedürftige eine Übersicht über das verbrauchte Budget.

Pflegekassen müssen über Unterstützungsangebote nach Landesrecht informieren

Die Pflegekassen sind verpflichtet, ihre Versicherten umfassend zu beraten. Dies gilt auch für Angebote zur Unterstützung im Alltag. Diese Pflicht erstreckt sich nicht nur auf Leistungen, die unmittelbar im Elften Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung) geregelt sind. Sondern auch auf Unterstützungsangebote, für die eine Anerkennung nach Landesrecht erforderlich ist. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 30. August 2023, Az. B 3 P 4/22 R). Darüber hinaus haben die Richter klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Kasse für Beratungsfehler haften muss.

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Pflegegeld weitergeben: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Wenn Pflegegrad 2 vorliegt, dann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Pflegegeld. Zahlt die Kasse dieses aus, so leiten Pflegebedürftige es häufig an private Pflegepersonen weiter. Doch dürfen Pflegebedürftige damit auch Personen beschenken, die gar keine Pflegeleistungen erbringen? Und wie sieht es mit denjenigen aus, die das Pflegegeld von einem Pflegebedürftigen erhalten: Müssen sie es womöglich versteuern? Wird es gar bei Sozialleistungen und Unterhalt angerechnet? All diese Fragen beantwortet dieser Beitrag. Und zum Schluss gibt es noch einen wichtigen Praxistipp.

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Kein Pflegegeld bei länger als 28 Tage dauernder stationärer Behandlung

Während eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus bekommen Pflegebedürftige für maximal 28 Tage Pflegegeld (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Dadurch soll eine Doppelzahlung vermieden werden. Denn bei stationärer Versorgung besteht kein Bedarf an häuslicher Pflege. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Osnabrück auch dann, wenn im Krankenhaus die ständige Präsenz einer Pflegeperson notwendig ist (Urteil vom 7. September 2021, Az. S 14 P 16/19). Konkret ging es um ein behindertes Kind mit einer komplexen Erkrankung, das auf eine Spenderherzoperation wartete. Dazu war laut Auskunft der Eltern deren ständige Präsenz erforderlich gewesen – fast ein Jahr lang. Das Gericht erkannte die schwierige Situation durchaus an, begründet seine Entscheidung aber damit, dass das Gesetz individuelle Umstände nicht berücksichtige. Deswegen führten Minderjährigkeit, Behinderung des Pflegebedürftigen oder ein langer Krankenhausaufenthalt nicht zu einer anderen Einschätzung. Mehr Infos stehen in der Pressemitteilung des Gerichts.

Hilfsmittel künftig ohne ärztliche Verordnung möglich

Anziehen von Kompressionsstrümpfen im Heim: Externe Fachkräfte notwendig?

Zwei Beine mit rotweißen Strümpfen

Eine Ärztin hatte ihrem Patienten das tägliche Anziehen von Kompressionsstrümpfen verordnet. Dieser lebt jedoch in einem Heim für Menschen mit Behinderung. Deswegen hatte die Kasse es abgelehnt, die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst zu übernehmen. Das Anziehen könne das Heim erledigen. Der Patient hat dagegen geklagt und in erster und zweiter Instanz verloren. Das Bundessozialgericht hat die Urteile jedoch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (7. Mai 2020, Az. B 3 KR 4/19 R). Es müsse genau geklärt werden, ob das Heimpersonal dazu in der Lage ist. Insbesondere in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen des Patienten. Jedenfalls sei das Anziehen von Kompressionsstrümpfen nicht mit dem Anziehen von Thrombosestrümpfen vergleichbar. So hatte noch die Vorinstanz argumentiert.