Um einen besseren Übergang vom stationären Krankenhausaufenthalt in die häusliche Krankenpflege zu gewährleisten, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland, diese angepasst. Mehr lesen
Krankenversicherungsrecht
Krankenkasse muss trotz Festbetragsregelung Kosten für höherwertiges Hörgerät übernehmen
Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Insoweit gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits. Die gesetzliche Krankenkasse kann sich nur dann auf eine Festbetragsregelung berufen, wenn diese eine sachgerechte Versorgung des Versicherten ermöglicht. Andernfalls muss sie die kompletten Kosten für das erforderliche Hörgerät tragen. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. Mehr lesen
Kassenpatienten können Anspruch auf Goldinlays haben
Ein Kassenpatient kann von seiner Krankenversicherung verlangen, dass diese die Kosten für Goldinlays übernimmt. Und zwar dann, wenn es keine Alternativen gibt. Das hat jetzt das Bundessozialgericht entschieden (2.9.2014, Az. B 1 KR 3/13 R). Denkbar ist ein solcher Fall z. B. bei Amalgamunverträglichkeit. Das Bundessozialgericht hat den Fall einer Kassenpatientin an das Sächsische Landessozialgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob ein Goldinlay wirklich die einzige Alternative ist.
Kasse schlampt bei Info an Versicherten: Deswegen muss sie leisten!
Eine schöne Vorschrift ist für gesetzlich Krankenversicherte der § 13 Abs. 3a SGB V. Darin steht, dass die Kasse innerhalb bestimmter Fristen über Anträge der Versicherten entscheiden muss. Ist ihr das nicht möglich, dann hat sie den Versicherten zu benachrichtigen. Unterlässt sie diese Formalie, so gilt der Antrag als genehmigt! Das Sozialgericht Nürnberg hat nun in einem Fall entschieden, dass die Genehmigung selbst dann gilt, wenn zwar eine Benachrichtigung des Versicherten erfolgt, diese aber mangelhaft ist. Mehr lesen
Viele Kassen erstatten Kosten für pflanzliche und homöopathische Arzneimittel
Seit Anfang 2012 haben gesetzliche Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten extra Leistungen über die Regelversorgung hinaus anzubieten. Sie können seitdem auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstatten. Eine Voraussetzung muss jedoch immer erfüllt sein: Der Arzt muss das Arzneimittel auf einem sogenannten „grünen“ oder Privatrezept verordnen. Das Rezept und die Rechnung aus der Apotheke muss der Versicherte dann bei seiner Krankenkasse einreichen, um die Kosten erstattet zu bekommen. Der Apothekenverband Rheinland-Pfalz hat eine Liste veröffentlicht, die vierteljährlich aktualisiert wird. Die Übersicht gibt Auskunft, welche Kassen welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel erstattet.
Nur der MDK darf Versicherte zu Hilfsmitteln beraten!
Die Krankenkassen dürfen überprüfen, ob ein vom Versicherten beantragtes Hilfsmittel, z. B. ein spezieller Rollstuhl, erforderlich ist. Dazu wird meist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeschaltet. Er berät die Versicherten auch zum Einsatz von Hilfsmitteln. In der Vergangenheit hat die eine oder andere Kasse allerdings externe Berater eingesetzt. Das ist jedoch u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Das hat vor einiger Zeit bereits der Bundesdatenschutzbeauftragte erläutert. Nun wird dies ebenso durch ein Schreiben des Bundesversicherungsamtes bestätigt (bzw. in dessen Tätigkeitsbericht 2014 (pdf), S. 26). Im Übrigen fehle es danach auch an einer Rechtsgrundlage. Versicherte müssen sich nicht auf externe Hilfsmittelberater einlassen.