Ein Kassenpatient kann von seiner Krankenversicherung verlangen, dass diese die Kosten für Goldinlays übernimmt. Und zwar dann, wenn es keine Alternativen gibt. Das hat jetzt das Bundessozialgericht entschieden (2.9.2014, Az. B 1 KR 3/13 R). Denkbar ist ein solcher Fall z. B. bei Amalgamunverträglichkeit. Das Bundessozialgericht hat den Fall einer Kassenpatientin an das Sächsische Landessozialgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob ein Goldinlay wirklich die einzige Alternative ist.