Leitet ein Anästhesie-Pfleger eigenmächtig die Narkose ein, ohne auf den Facharzt zu warten, so ist das durchaus ein Grund, um der Pflegekraft außerordentlich und fristlos zu kündigen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm (9.6.2015, 7 TaBV 29/15). Die Richter weisen aber auch daraufhin, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter hätte abmahnen oder an einen anderen Arbeitsplatz versetzen können. In einem Krankenhaus gäbe es durchaus Arbeitsplätze, wo der Mitarbeiter nicht mehr mit Narkosen zu tun habe. Außerdem sei die Pflegekraft seit 24 Jahren tadellos für den Arbeitgeber tätig gewesen.
Gerichtsentscheidung
Ehe mit Demenzkranker: Steuerbegünstigung bleibt – trotz neuer Partnerin!
Der Nachrichtendienst Legal Tribune Online weist auf eine kürzlich bekannt gewordene Entscheidung des Finanzgerichts Hannover hin (Urteil v. 23.6.2015, Az. 13 K 225/14). Es ging um einen Mann, dessen Ehefrau demenziell erkrankt und deswegen in ein Heim umgezogen war. Das Finanzamt hat die Zusammenveranlagung der beiden abgelehnt. Mit der Begründung, der Ehemann lebe dauerhaft getrennt von seiner Frau und sei außerdem mit einer neuen Partnerin eine Lebensgemeinschaft eingegangen. Die Richter widersprachen den Finanzbeamten. Die Ehefrau war alleine wegen ihrer demenziellen Erkrankung in ein Heim umgezogen. Außerdem kümmere sich der Ehemann noch liebevoll um seine Frau. Ergebnis: Die Zusammenveranlagen hat weiterhin ihre Berechtigung.
Totenfürsorge: Der Wille des Verstorbenen zählt
In einem Fall aus Niedersachsen stritten sich verschiedene Angehörige um das Totenfürsorgerecht. Es ging u.a. darum, ob der Leichnam der Verstorbenen durch Sargbeisetzung auf einer zu einem Schlosspark gehörenden Friedhofsinsel erfolgen sollte. Das Amtsgericht Osnabrück (27.2.2015, Az. 15 C 568/15) urteilt dazu: Entscheidend ist der Wille des Verstorbenen. Glücklicherweise hatte die Verstorbene in einer notariellen Bestattungsverfügung alles geregelt. Diese Verfügung gilt auch hier, so das Gericht. Selbst wenn das Totenfürsorgerecht einem Dritten, der nicht zum Kreis der engsten Familienangehörigen zählt, übertragen worden war. Und auch selbst dann, wenn dieser Dritte nicht zum Kreis der als Erbe eingesetzten Personen gehörte.
Bundesverfassungsgericht: Sonderweg der Kirchen im Arbeitsrecht bleibt vorerst
Viele Pflegekräfte sind bei einem kirchlichen oder kirchennahen Arbeitgeber beschäftigt. In diesen Unternehmen gilt der sogenannte „Dritte Weg“ – auch für das kollektive Arbeitsrecht. Danach sind z.B. Streiks verboten. Das Bundesarbeitsgericht hatte 2012 dieses Verbot gelockert und eine bessere Einbindung der Gewerkschaften angemahnt (Az. 1 AZR 179/11). Allerdings hat das Gericht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen im Grundsatz bestätigt. Daraufhin zog Verdi vor das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 2292/13). Dieses hat nun die Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen. Aber nur aus formalen Gründen. Verdi habe keine Beschwerdebefugnis, allenfalls befürchtete Beeinträchtigungen der Gewerkschaft reichen nicht aus.
Verfahren auf dem Weg zur Arbeit: Beschäftigte sind trotzdem unfallversichert!
Beschäftigte sind auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Erforderlich ist allerdings ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg und der versicherten Tätigkeit. Biegt der Versicherte vom unmittelbaren Weg falsch ab, so ist dies unschädlich, solange er am Fahrziel festhält und den Weg zur oder von der Arbeit durch den (verkehrsbedingten) Abweg nur unwesentlich verlängert. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil das Hessische Landessozialgericht (Az. L 3 U 118/13). Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der wegen eines Staus eine andere Route genommen und sich dann auch noch wegen schlechter Witterung verfahren hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.
Rückkehr aus dem Pausenraum nicht unfallversichert!
Selbst wenn der Arbeitgeber einen Pausenraum zur Verfügung stellt und eine Mitarbeiterin von diesem aus ihrer Pause zurückkehrt, liegt kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung vor. Das hat, wie kürzlich bekannt geworden ist, das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 16.6.2015, Az. L 9 U 1534/14). Sowohl der Weg in die Pause als auch zurück sei eine rein private Angelegenheit. Das gelte auch für die Klägerin, die bei der Rückkehr aus dem Pausenraum auf der Treppe ausgerutscht war.