Gericht darf Umfang der Überstunden abschätzen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDieses kürzlich bekannt gewordene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.3.2015 (Az. 5 AZR 602/13) ist durchaus überraschend. Bislang galt, dass der Arbeitnehmer seine Überstunden nur dann bezahlt bekommt, wenn er sie vor Gericht im Detail belegen kann. Nun haben die Erfurter Richter jedoch entschieden: Steht fest, dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht den Mindestumfang geleisteter Überstunden nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen. Mit anderen Worten: Das BAG kommt Arbeitnehmern, die ihre Überstunden nicht akribisch aufgeschrieben haben und deswegen in Beweisnöten sind, etwas entgegen. Es lässt eine Schätzung zu. Immerhin. Trotzdem ist der Boden schwankend. Besser ist es also, man kann als Arbeitnehmer vor Gericht sämtliche Überstunden mit den entsprechenden Zeiten unter Beweis stellen.

Umkleide- und Waschzeiten als Arbeitszeit?

RA Thorsten Siefarth - LogoVor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ging es um die Frage, ob Umkleide- und Waschzeiten vom Arbeitgeber zu vergüten sind (Az. 9 Sa 425/15). Wie man liest, hat das Gericht gestern einen Vergleich vorgeschlagen: Danach sollen die Umkleidezeiten vergütet werden, nicht aber die Zeit, die der Arbeitnehmer für das tägliche Duschen nach der Arbeit benötigt. Das klingt plausibel. Denn die Rechtsprechung erkennt in der Regel Zeiten, die mit Tätigkeiten im Interesse des Arbeitgebers gefüllt sind, als Arbeitszeit an. Dass kann z.B. das Anlegen von Berufskleidung zu Beginn der Arbeit sein. Wenn es vom Arbeitgeber vorgeschrieben und die private Nutzung ausgeschlossen ist. Demzufolge scheint es konsequent, dass das Duschen nach der Arbeit in der Regeln nicht als Arbeitszeit gewertet wird. Es dient wohl vor allem der „Vergnügen“ des Arbeitnehmers. Etwas anders wäre dies, wenn die Arbeit eine erhebliche Verschmutzung mit sich bringt oder die Reinigung aus arbeitshygienischen Gründen notwendig ist.

Kassenpatienten können nur im akuten Notfall auf private Psychotherapie ausweichen

RA Thorsten Siefarth - LogoKassenpatienten müssen oft mehrere Monate auf eine Psychotherapie warten – zu lange, wenn bei einer schwerwiegenden Erkrankung dringender Behandlungsbedarf besteht. Wer in der Not ohne Absprache mit seiner Krankenkasse auf eine private Therapie ausweicht, läuft indes Gefahr, auf seinen Kosten sitzen zu bleiben. Denn das Sozialgericht Berlin hat jetzt entschieden: Auch im Notfall darf ein gesetzlich Krankenversicherter eine nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeutin nur dann in Anspruch nehmen, wenn er auf eine Akutbehandlung angewiesen und ein zugelassener Therapeut nicht erreichbar ist. Mehr lesen

Geriatriezulage nach TV-L muss auch weiterhin bezahlt werden

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitgeber betreibt vorwiegend in Baden-Württemberg 65 Pflegeheime mit ca. 6.500 angestellten Pflegekräften. Auf die Arbeitsverhältnisse ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anwendbar. Umstritten ist die dort geregelte monatliche Zulage in Höhe von 46,02 Euro brutto. Diese fällt an, wenn eine Pflegekraft Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausübt. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat nun bestätigt, dass diese Geriatrieulage auch weiterhin zu zahlen ist (20.7.2015, Az. 1 Sa 4/15). Mehr lesen

Kündigung einer Arzthelferin: Arbeitgeber muss Diskriminierung widerlegen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Kündigung einer Arzthelferin ließ eine Diskriminierung wegen des Alters vermuten. Anerkannt ist, dass ein Arbeitgeber dies widerlegen muss. Aber gilt dies auch in einem Kleinbetrieb mit nur fünf Mitarbeitern? Darüber hat soeben das Bundesarbeitsgericht entschieden. Mehr lesen

Bundesfinanzhof: Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung sind abzugsfähig!

RA Thorsten Siefarth - LogoGestern hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil veröffentlich, nach dem Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel i.S. von § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen. Entscheidend ist, ob das Diätmittel als Arznei und nicht als Nahrungsergänzungsmittel fungiert. Ob es also aufgrund einer Krankheit und nach ärztlicher Verordnung eingenommen wird. In diesem Fall kann man es steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Mehr lesen