Geriatriezulage nach TV-L muss auch weiterhin bezahlt werden

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitgeber betreibt vorwiegend in Baden-Württemberg 65 Pflegeheime mit ca. 6.500 angestellten Pflegekräften. Auf die Arbeitsverhältnisse ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anwendbar. Umstritten ist die dort geregelte monatliche Zulage in Höhe von 46,02 Euro brutto. Diese fällt an, wenn eine Pflegekraft Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausübt. Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat nun bestätigt, dass diese Geriatrieulage auch weiterhin zu zahlen ist (20.7.2015, Az. 1 Sa 4/15).



Der Arbeitgeber hatte sich dagegen gewandt, weil die in den Pflegeheimen untergebrachten alten Menschen fast ausnahmslos krank seien. Also stünde jedem Altenpfleger die Zulage zu, sofern für das Arbeitsverhältnis der TV-L gelte.

Das hat das Landesarbeitsgericht zwar anerkannt, verweist aber darauf, dass der Zweck der Zulage immer noch gegeben sei. Die Rechtsprechung könne nicht einfach aufgrund veränderter Gegebenheiten (Pflegebedürftige werden in Pflegeheimen zunehmend kränker aufgenommen) die Rechtslage ändern. Etwa dass die Zulage nur noch bei schwerst pflegebedürftigen Menschen zu zahlen sei.

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