Europäischer Gerichtshof: Umfassende Erfassung der Arbeitszeit notwendig

RA Thorsten Siefarth - LogoFür Arbeitnehmer kann es schwierig bis unmöglich sein, bei Überstunden, Mehrarbeit, Pausen und Ruhezeiten ihre Ansprüche durchzusetzen. Unter anderem auch deswegen, weil es keine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit gibt. Das verstößt aber gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie, wie gestern der Europäische Gerichtshof entschieden hat (Urteil in der Rechtssache C-55/18 Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) / Deutsche Bank SAE ). In seiner Entscheidung hat er den Mitgliedstaaten aufgegeben, die gesetzlichen Regelungen zu ändern. Auch in Deutschland müssen Arbeitgeber verpflichtet werden, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Eine Frist hat der EuGH nicht gesetzt.

Überstundenzuschlag bei Teilzeitkraft: Welche Grenze gilt?

RA Thorsten Siefarth - LogoArbeitnehmer in Teilzeit haben erst dann Anspruch auf einen tariflichen Überstundenzuschlag, wenn sie die Stundenzahl erreichen, ab der auch Vollzeitkräfte den Zuschlag bekommen. Das war die bislang herrschende Meinung. Nun hat der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts bei einem Gesundheits- und Krankenpfleger anders entschieden (Urteil vom 23.3.2017, Az. 6 AZR 161/16). Der Arbeitgeber muss den Überstundenzuschlag bereits dann zahlen, wenn die Arbeitszeit über die im Arbeitsvertrag vereinbarten 29,25 Stunden hinausgeht – und nicht erst etwa ab der 39. Wochenstunde. Inwieweit sich das in der übrigen Rechtsprechung und in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft zählt zur Berechnung des Urlaubsentgelts mit

RA Thorsten Siefarth - LogoArbeitgeber in Krankenhäusern scheinen die Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft ganz gerne als Überstunden zu werten. Die Folge: Die dabei erzielte Vergütung muss bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht einberechnet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Praxis nun aber ein Ende gemacht (Urteil vom 20.9.2016, Az. 9 AZR 429/15): Arbeit während der Rufbereitschaft zählt bei der Berechnung des Urlaubsentgelts also mit! Die Entscheidung betrifft zwar an sich nur den Anwendungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA), dürfte aber darüber hinaus immer dort anwendbar sein, wo es Rufbereitschaft gibt.

Urteil: Bloße Aufzeichnung von Überstunden reicht nicht!

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Arbeitnehmerin hatte akribisch Buch geführt und sämtliche Überstunden aufgezeichnet. Am Ende waren es für ein Drei-Jahres-Zeitraum insgesamt 1.057 Stunden. Ihr Arbeitgeber hatte jedoch nur 414 Stunden ermittelt. Das Bundesarbeitsgericht sprach in einem kürzlich veröffentlichten Urteil jedoch nur die Abgeltung für 414 Stunden zu (Urteil vom 23.9.2015, Az. 5 AZR 767/13). Begründung: Die Arbeitnehmerin müsse auch darlegen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien. Tipp: Am besten die Einträge durch Arbeitgeber abzeichnen lassen. Oder sich die Anordnung der Überstunden per E-Mail bestätigen lassen.