Arbeitgeber in Krankenhäusern scheinen die Arbeitsaufnahme bei Rufbereitschaft ganz gerne als Überstunden zu werten. Die Folge: Die dabei erzielte Vergütung muss bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht einberechnet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat dieser Praxis nun aber ein Ende gemacht (Urteil vom 20.9.2016, Az. 9 AZR 429/15): Arbeit während der Rufbereitschaft zählt bei der Berechnung des Urlaubsentgelts also mit! Die Entscheidung betrifft zwar an sich nur den Anwendungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA), dürfte aber darüber hinaus immer dort anwendbar sein, wo es Rufbereitschaft gibt.