Urteil zu Mindestlohn: Anrechnung von Sonderzahlungen, Berechnung von Zuschlägen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat über die Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn entschieden. Außerdem ging es um die Frage, auf welcher Grundlage Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge berechnet werden dürfen.



Sonderzahlung auf 12 Monate verteilt

Der Entscheidung zugrunde liegt ein arbeitsvertraglich vereinbarter Stundenlohn der Klägerin von weniger als 8,50 Euro brutto pro Stunde. Weiter ist mit der Klägerin – ebenso wie mit zahlreichen weiteren Beschäftigten im Betrieb – im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatslohnes, abhängig nur von vorliegender Beschäftigung im jeweiligen Jahr, vereinbart. Hierzu haben die Arbeitgeberin und der im Betrieb bestehende Betriebsrat vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen, d.h. jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzahlen. Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergibt sich ein Stundenlohn der Klägerin von mehr als 8,50 Euro.

Daneben sind arbeitsvertraglich Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge vorgesehen, die die Arbeitgeberin weiterhin auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohnes von weniger als 8,50 Euro berechnet.

Nur bei Nachtzuschlägen obsiegt die Klägerin

Hiergegen hat sich die Klägerin gewandt und geltend gemacht, ihr stünden die Sonderzahlungen weiter zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 Euro zu. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro sei auch der Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen. Dem ist das Landesarbeitsgericht aufgrund der in diesem Fall getroffenen Vereinbarungen nur bezüglich der Nachtarbeitszuschläge gefolgt.

Sonderzahlung: Arbeitsentgelt für normale Arbeitsleistung

Bei den Sonderzahlungen handle es sich im vorliegenden Fall um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Klägerin, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich sei. Die Betriebsvereinbarung, die die Fälligkeit der Sonderleistungen zu einem Zwölftel auf jeden Monat verschiebe, sei wirksam und verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag der Klägerin.

Fast alle Zuschläge können auf Basis der vereinbarten Vergütung berechnet werden

Die vertraglich geregelten Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge habe die Arbeitgeberin zulässig auf der Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet. Dagegen seien die Nacharbeitszuschläge auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 Euro zu berechnen, weil § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ vorschreibe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat das Gericht die Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Referenz: Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.1.2016, Az. 19 Sa 1851/15

Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.1.2016

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