Flexible Sonderzahlungen des Arbeitgebers? Ja, aber nur bei klarer Regelung!

RA Thorsten Siefarth - LogoErst vor dem Bundesarbeitsgericht bekam eine Arbeitnehmerin Recht: Der Arbeitgeber kann sich nicht auf einen Freiwilligkeitsvorbehalt berufen. Er muss nun das Weihnachtsgratifikation in Höhe eine Bruttomonatsgehalts nachzahlen.



Große Freiheit bei der Freiwilligkeit

Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Im Details sagt das Bundesarbeitsgericht (BAG):

  • Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt.
  • Es kommt nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an.
  • Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert.
  • Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag.

Aber der Arbeitsvertrag muss klar und verständlich sein

Zum Hinweis im Arbeitsvertrag erläutert das Gericht: Ein solcher Hinweis in einem Formulararbeitsvertrag muss dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verständlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits eine Sonderzahlung ausdrücklich zusagt, an anderer Stelle im Vertrag aber regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat.

So gab es auch im Arbeitsvertrag der klagenden Arbeitnehmerin sich ausschließende Regelungen zur Freiwilligkeit. Das geht aber zu Lasten des Arbeitgebers. Der muss nun das Weihnachtsgeld nachzahlen.

Referenz: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.7.08, Az. 10 AZR 606/07

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 59/08

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