Außerklinische Intensivpflege: Neue Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung

Bei der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten muss eine sogenannte Potenzialerhebung stattfinden: Besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob eine vollständige Entwöhnung von der Beatmung, eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung oder die Entfernung der Trachealkanüle möglich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat jetzt in seiner Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege eine neue dauerhafte Ausnahmeregelung von der verpflichtenden Potenzialerhebung beschlossen: Bei Versicherten, die bis einschließlich 30. Juni 2025 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten haben, ist eine Potenzialerhebung nicht zwingend notwendig. Sie erfolgt für diesen Kreis nur noch bei Anzeichen für ein Entwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzial oder auf Wunsch der Betroffenen. Folgeverordnungen von außerklinischer Intensivpflege sind für diesen Versichertenkreis künftig bis zu 12 Monate möglich.

Auch ohne Pflegeversicherung: Sozialamt muss Pflege bezahlen

Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass Menschen, die weder gesetzlich noch privat pflegeversichert sind, Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ haben (Az. B 8 SO 2/24 R). Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine Mann aus Lübeck, für den das Sozialamt bereits die Kosten für Heimplatz und Grundpflege übernommen hatte. Das Gericht stellte klar, dass auch zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebote vom Sozialhilfeträger bezahlt werden müssen. Die Sozialhilfe muss in dem gleichen Umfang gewährt werden, wie es den Leistungen bei der gesetzlichen Pfleversicherung entspricht. Damit wird die soziale Absicherung von Pflegebedürftigen ohne Versicherung deutlich gestärkt.

Schließt früheres Fehlverhalten Angehörige als Betreuer aus?

Wenn ein geliebter Mensch aufgrund von Krankheit oder Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, ist es oft der Wunsch von Familienangehörigen, die rechtliche Betreuung zu übernehmen. Doch was passiert, wenn es in der Vergangenheit zu Konflikten gekommen ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt eine wegweisende Entscheidung getroffen.

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Pflegekassen müssen über Unterstützungsangebote nach Landesrecht informieren

Die Pflegekassen sind verpflichtet, ihre Versicherten umfassend zu beraten. Dies gilt auch für Angebote zur Unterstützung im Alltag. Diese Pflicht erstreckt sich nicht nur auf Leistungen, die unmittelbar im Elften Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung) geregelt sind. Sondern auch auf Unterstützungsangebote, für die eine Anerkennung nach Landesrecht erforderlich ist. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 30. August 2023, Az. B 3 P 4/22 R). Darüber hinaus haben die Richter klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Kasse für Beratungsfehler haften muss.

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