Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass Menschen, die weder gesetzlich noch privat pflegeversichert sind, Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ haben (Az. B 8 SO 2/24 R). Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine Mann aus Lübeck, für den das Sozialamt bereits die Kosten für Heimplatz und Grundpflege übernommen hatte. Das Gericht stellte klar, dass auch zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebote vom Sozialhilfeträger bezahlt werden müssen. Die Sozialhilfe muss in dem gleichen Umfang gewährt werden, wie es den Leistungen bei der gesetzlichen Pfleversicherung entspricht. Damit wird die soziale Absicherung von Pflegebedürftigen ohne Versicherung deutlich gestärkt.