Begutachtungsfehler bei Unterbringung: Mann erhält 25.000 Euro Schmerzensgeld!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Mann aus dem Badischen wurde ca. zwei Monate untergebracht und zwangsweise medikamentös behandelt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun in zweiter Instanz entschieden, dass die Ärzte bei der Begutachtung maßgebliche Standards missachtet haben. Damit lag keine ausreichende Beurteilungsgrundlage dafür vor, ob eine Eigen- oder Selbstgefährdung bestand. Dem Mann wurde wegen der rechtswidrigen Unterbringung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zugesprochen. Mehr lesen

Zwangsbehandlungen auch außerhalb von geschlossenen Einrichtungen?

RA Thorsten Siefarth - LogoAm 12.11.2015 fand die Herbstkonferenz der Justizminister der Länder in Berlin statt. Dabei stand auch die Zwangsbehandlung auf der Tagesordnung (TOP I.10). Die Justizminister stellen zunächst fest, dass die geltende Rechtslage, wonach eine Einwilligung des Betreuers in die notwendige medizinische Zwangsbehandlung eines Betreuten nur dann genehmigt werden kann, wenn der Betreute sich in einer geschlossenen Unterbringung befindet. Dies führe in verschiedenen Fallgestaltungen zu erheblichen Unzuträglichkeiten für den Betreuten und auch zu Rechtsunsicherheiten bei den damit befassten Gerichten. Deswegen bitten die Justizminister das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz um Prüfung, ob und inwieweit eine Rechtsgrundlage für eine ärztliche Zwangsbehandlung außerhalb einer geschlossenen Unterbringung geschaffen werden muss. Zumindest in bestimmten Fallgestaltungen.

Ärztliche Zwangsmaßnahmen: BGH hält Regelungen für teilweise verfassungswidrig!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesgerichtshof hält die im Jahre 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig und hat sich deshalb im Wege der Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Es geht um eine Patientin, die Krebs hat, eine ärztliche Behandlung aber verweigert. Sie kann jedoch wegen einer schizoaffektiven Psychose keinen freien Willen bilden und müsste zu ihrem eigenen Schutz zwangsbehandelt werden. Die aktuelle Gesetzeslage lässt dies aber nicht zu. Mehr lesen

BGH-Urteil zu Zwangsmedikation: Nutzen muss deutlich größer sein als Beeinträchtigungen

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss über eine Zwangsmedikation (4.6.2014, Az. XII ZB 121/14) deutliche Worte gefunden. Zunächst hat er darauf hingewiesen, dass der Betroffene vor einer Zwangsmedikation von dem Sinn der Maßnahme überzeugt werden muss. Das sei gesetzlich in § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BGB ausdrücklich vorgeschrieben und deswegen unerlässlich. Das Ausgangsgericht hatte dies nur recht nachlässig geprüft. Ebenso wie die Frage, ob der Nutzen der Zwangsmedikation die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. Ein Gutachter hatte nur „berechtigte Besserungshoffungen“ bescheinigt, eine spätere Gutachterin meinte sogar: eine „Veränderung bzw. Verbesserung des Zustands [der Betroffenen] sei zweifelhaft“. Ergebnis: Die Entscheidung des Ausgangsgerichts war rechtsfehlerhaft.