Zwangsbehandlungen auch außerhalb von geschlossenen Einrichtungen?

RA Thorsten Siefarth - LogoAm 12.11.2015 fand die Herbstkonferenz der Justizminister der Länder in Berlin statt. Dabei stand auch die Zwangsbehandlung auf der Tagesordnung (TOP I.10). Die Justizminister stellen zunächst fest, dass die geltende Rechtslage, wonach eine Einwilligung des Betreuers in die notwendige medizinische Zwangsbehandlung eines Betreuten nur dann genehmigt werden kann, wenn der Betreute sich in einer geschlossenen Unterbringung befindet. Dies führe in verschiedenen Fallgestaltungen zu erheblichen Unzuträglichkeiten für den Betreuten und auch zu Rechtsunsicherheiten bei den damit befassten Gerichten. Deswegen bitten die Justizminister das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz um Prüfung, ob und inwieweit eine Rechtsgrundlage für eine ärztliche Zwangsbehandlung außerhalb einer geschlossenen Unterbringung geschaffen werden muss. Zumindest in bestimmten Fallgestaltungen.