Das Sozialamt sprang mit monatlich 1000 Euro zur Finanzierung der Pflegekosten ein. Vom Sohn des Pflegebedürftigen wollte es ein Teil der Kosten wiederhaben, 271 Euro monatlich. Das Amt hatte bei der Berechnung seines „bereinigten Einkommens“ jedoch nur sein Kind berücksichtigt, nicht hingegen die Lebenspartnerin. Der Sohn des Pflegebedürftigen sei eben nicht verheiratet. Der Fall ging hoch bis zum Bundesgerichtshof. Und der hat gestern erstmals entschieden, dass auch ein unverheirateter Partner gegenüber dem anderen Versorgungsansprüche haben kann (Az. XII ZB 693/14). Insbesondere wenn der Partner nicht arbeitet, weil er sich um die Kinder kümmert. Diese wechselseitigen Ansprüche müssen bei der Berechnung durch das Sozialamt berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden.
Bundesgerichtshof
Bereitstellen eines Fernsehers für Zimmer in Altenheim: Keine GEMA!
Der Bundesgerichtshof hat es für ein Hotel entschieden, was aber 1:1 auf ein Altenheim übertragen werden kann: Wenn der Betreiber der Einrichtung einen Fernseher zur Verfügung stellt und dieser nur über eine Zimmerantenne verfügt (hier DVB-T), dann muss der Betreiber keine Urheberabgabe, also keine GEMA-Gebühr zahlen (Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 21/14). Mit dem bloßen Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, werde nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Eine öffentliche Wiedergabe liegt aber dann vor, wenn der Betreiber die Sendesignale über eine Verteileranlage an die einzelnen Geräte überträgt.
Kinder müssen nicht für jedes Pflegeheim der Eltern aufkommen!
Die Konstellation kommt häufig vor: Ein Pflegebedürftiger kann die Heimkosten nicht finanzieren, das Sozialamt springt ein. Allerdings wird dann versucht, die Kinder zur Kostentragung heranzuziehen. Im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts sollen sie zumindest einen Teil der Kosten übernehmen und an das Sozialamt abführen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden (Beschluss vom 7.10.2015, Az. XII ZB 26/15), dass der Sozialhilfeträger berücksichtigen muss, wenn ein Kind ein günstigeres Heim als das tatsächlich bezogene benennen kann (das aber eine ausreichende Versorgung gewährleisten muss). Der Pflegebedürftige darf zwar ein teureres Heim – in gewissen Grenzen – auswählen. Die Sozialhilfe muss auch für die fehlenden Kosten einspringen. Der Unterhaltsverpflichtete muss aber nicht für die Kosten des teureren Heimes aufkommen.
Ärztliche Zwangsmaßnahmen: BGH hält Regelungen für teilweise verfassungswidrig!
Der Bundesgerichtshof hält die im Jahre 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für teilweise verfassungswidrig und hat sich deshalb im Wege der Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Es geht um eine Patientin, die Krebs hat, eine ärztliche Behandlung aber verweigert. Sie kann jedoch wegen einer schizoaffektiven Psychose keinen freien Willen bilden und müsste zu ihrem eigenen Schutz zwangsbehandelt werden. Die aktuelle Gesetzeslage lässt dies aber nicht zu. Mehr lesen
Urteil des Bundesgerichtshof zum Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss. Insbesondere ging es um die Frage, ob strengere Beweisanforderungen für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens gelten, wenn der Tod nicht unmittelbar bevorsteht. Der BGH hat dies verneint (17.9.2014, Az. XII ZB 202/13). Ob der Tod unmittelbar bevosteht oder nicht (wie bei der Wachkomapatientin, um die es letztlich ging), macht keinen Unterschied für die Ermittlung des Patientenwillens. Es muss von dem Landgericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, nun erneut geprüft werden, welche Behandlungswünsche die Betroffene tatsächlich hatte.
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung einer Pflegedienstleiterin zu vier Jahren Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Revision einer Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes zu entscheiden, die wegen Betrugs und Urkundenfälschung in zahlreichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war. Mehr lesen