Pflegeeinrichtung muss keine GEMA-Gebühr zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie GEMA fordert von Pflegeeinrichtungen regelmäßig für die Weiterleitung von Musik eine Gebühr. Die Signale werden über das Hauskabelnetz zu den Anschlussdosen in den Bewohnerzimmern weitergeleitet. Gegen die Weiterleitungsgebühr hatte ein Pflegeheim geklagt und nun vor dem Amtsgericht Berlin-Brandenburg gewonnen (Anerkenntnisurteil vom 16.1.2017, Az. 231 C 489/16). Pflegeunternehmen sollten deswegen prüfen, ob sie bereits bestehende Verträge unter Verweis auf dieses Urteil kündigen.

Bereitstellen eines Fernsehers für Zimmer in Altenheim: Keine GEMA!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesgerichtshof hat es für ein Hotel entschieden, was aber 1:1 auf ein Altenheim übertragen werden kann: Wenn der Betreiber der Einrichtung einen Fernseher zur Verfügung stellt und dieser nur über eine Zimmerantenne verfügt (hier DVB-T), dann muss der Betreiber keine Urheberabgabe, also keine GEMA-Gebühr zahlen (Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 21/14). Mit dem bloßen Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, werde nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Eine öffentliche Wiedergabe liegt aber dann vor, wenn der Betreiber die Sendesignale über eine Verteileranlage an die einzelnen Geräte überträgt.