Wird gegen den Willen des Betroffenen eine gerichtliche Unterbringung angeordnet, dann muss das Gericht dem Betroffenen (!) seine Entscheidung übermitteln. Eine Ersatzzustellung an den Betreuer ist nicht ausreichend. Die Folge: Wurde nur der Betreuer informiert, nicht aber der Betroffene, dann beginnt die Beschwerdefrist nicht zu laufen. Der Betroffene kann also noch einige Zeit später Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 16. Juni 2021, Az. XII ZB 358/20). Hier gibt es die Entscheidung im Volltext.
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof: Kein Schadensersatz für Sturz von Rettungstrage
Darum ging es: Nachdem die Sanitäter den Patienten auf die Trage gelegt hatten, brach plötzlich eines der Räder. Dadurch geriet die Trage in Schieflage und kippte mit dem Patienten um. Den erlittenen Schaden kann der Patient nicht ersetzt verlangen. Begründung des Gerichts: Die Trage habe die regelmäßigen technischen Prüfungen bestanden und sei am Unfalltag von den Rettungssanitätern bei Dienstbeginn auf Sicht überprüft worden. Dies reiche aus, so die Richter. Ein vollständiger und tiefgreifender Funktionstest vor jedem Einsatz könne nicht verlangt werden. Beschluss vom 27. Mai 2021, Az. III ZR 329/20. Mehr Infos in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Braunschweig.
Urteil zur Vorsorgevollmacht: Gerichte müssen Geschäftsfähigkeit sehr genau prüfen!
Was viele nicht wissen: Wenn es eine Vorsorgevollmacht gibt, dann schließt diese Vollmacht die Einsetzung eines (gesetzlichen) Betreuers aus. Wurde also ein Betreuungsverfahren bei Gericht eingeleitet, dann muss es sofort beendet werden, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht auftaucht. Denn: In diesem Fall gibt es einen Bevollmächtigten, der für den Betroffenen handeln kann. Ein Betreuer ist dann nicht mehr notwendig. Immer wieder stellt sich in den Gerichtsverfahren aber die Frage, ob der Betroffene noch geschäftsfähig war, als er die Vorsorgevollmacht ausgestellt hat. Dazu hat nun der Bundesgerichtshof eine Entscheidung getroffen. Mehr lesen
Reservierungsgebühr für Platz in Pflegeeinrichtung ist unzulässig
Bundesgerichtshof kippt Reservierungsgebühr f. Platz im Pflegeheim. Was bislang schon f. gesetzl. Pflegeversicherte gilt, muss nun auch für privat Versicherte gelten. (Urt. v. 15. Juli 2021, Az. III ZR 225/20). Eine Erläuterung des Urteils gibt es bei LTO: https://t.co/l0gjdnINWi
— RA Thorsten Siefarth (@RASiefarth) July 16, 2021
Urteil zu Fenstersturz: Pflegeheim muss Bewohner auch vor unwahrscheinlichen Gefahren schützen
Ein Heimträger muss Bewohner auch dann vor Gefahren schützen, wenn deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, dies aber zu besonders schweren Folgen führen kann. Das hat der Bundesgerichtshof 14. am Januar 2021 entschieden (Az. III ZR 168/19). Es ging um einen schwer demenziell erkrankten Bewohner mit psychisch-motorischer Unruhe, unkontrollierten Lauftendenzen und hoher Mobilität. Der Mann war im Obergeschoss eines Pflegeheims untergebracht. Das Zimmer verfügte über zwei große Dachfenster. Aus einem der Fenster war der Bewohner ausgestiegen, 60 cm in die Tiefe gefallen und später an den erlittenen Verletzungen verstorben. Nun muss die zweite Instanz die Umstände erneut aufklären. Insbesondere sei zu berücksichtigen, so der BGH, dass die Fenster leicht zu öffnen und nicht gesichert gewesen seien. Auch seien sie über den davor befindlichen Heizkörper und das Fensterbrett gleichsam treppenartig erreichbar gewesen. Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.
Bundesgerichtshof: Taschengeld eines Heimbewohners ist pfändbar

Ein Heimbewohner bekam Unterstützung von der Sozialhilfe. Darin enthalten war auch der sogenannte Barbetrag („Taschengeld“). Die monatlich eingehenden Beträge hat das Heim für den Bewohner verwaltet. Das so angesparte Geldd wollte ein Gläubiger des Bewohners pfänden. Das lehnten Amts- und Landgericht jedoch ab. Der Bundesgerichtshof hingegen gab dem Gläubiger mit einer soeben veröffentlichten Entscheidung Recht (Beschluss vom 30. April 2020, Az. VII ZB 82/17). Dem Bewohner muss lediglich der monatliche Betrag verbleiben. Bei einem Regelbedarf von aktuell 432 Euro sind das 116,64 Euro.