Eine Pflegekraft, die gegen die während der Corona-Pandemie gegen die Impfnachweispflicht verstoßen hatte, durfte keine Gehaltsnachzahlung verlangen. Und auch keinen Urlaub. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Begründet wurde das mit dem Bewohnerschutz. Allerdings hatte die Pflegekraft einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Denn: Die Impfung sei eine höchst persönliche Angelegenheit, die Pflegekraft könne dazu nicht verpflichtet werden. Urteil des BAG vom 19. Juni 2024, Az. 5 AZR 167/23 und 5 AZR 192/23.
Bundesarbeitsgericht
Neue Podcast-Folge online: Ist ein Blick aufs Handy auch nach Feierabend Pflicht?
Am vergangenen Mittwoch hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil veröffentlicht, das ich in dieser Podcastfolge erläutere. Es ging um einen Notfallsanitäter, der sich geweigert hatte, nach Dienstschluss auf sein Handy zu schauen. Der Arbeitgeber hatte regelmäßig Kurznachrichten zu Dienstplanänderungen versandt. Diese hat der Mitarbeiter wegen seiner Weigerung zu spät oder gar nicht erhalten. Das Bundesarbeitsgericht musste also die Frage beantworten, ob der Mitarbeiter verpflichtet war, auch nach Dienstschluss noch auf sein Handy zu schauen.
Den Podcast „Arbeitsrecht in der Pflege“ gibt es über viele Podcast-Apps und bei Youtube. Die aktuelle Episode können Sie immer auch auf dieser Webseite anhören.
Link
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gibt es hier.
Feedback
Ich freue mich über Ihre Fragen und Anregungen. Sie erreichen mich per E-Mail unter: kanzlei@ra-siefarth.de.
Link zum Buch
Mein Buch „Arbeitsrecht in der Pflege“ können Sie beim Quidditas Verlag bestellen. Auf der Webseite gibt es auch eine Leseprobe. Darin enthalten sind Vorwort und Inhaltsverzeichnis, der Beginn der systematischen Einführung sowie die Erläuterungen zum Stichwort „Zeugnis“.
Bundesarbeitsgericht: Gleicher Lohn für Rettungsassistenten mit Minijob
Ein Arbeitgeber hatte vollzeitbeschäftigten Rettungsassistenten mehr Lohn bezahlt als solchen mit einem Minijob. Begründung: Die Vollzeitkräfte waren besser planbar als die Minijobber. Denn letztere durften Wünsche zur Arbeitszeit äußern und auch Vorschläge ablehnen. Da es sich aber um die gleiche Tätigkeit handelt, ist diese Differenzierung unzulässig. Auch hier gilt: Teilzeitbeschäftigte dürfen ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18. Januar 2023 (Az. 5 AZR 108/22). Mehr Infos bei Legal Tribune Online.
Ewiger Urlaubsanspruch? Ein bisschen schon!
Das geht aus zwei aktuellen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. Dezember 2022 hervor. Danach können Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nur dann verjähren, wenn Arbeitgeber ausdrücklich und rechtzeitig auffordern, den Resturlaub zu nehmen sowie vor Verjährung warnen. Das gilt sogar für die Zeit vor 2019 (damals wurde die Hinweis- und Warnpflicht des Arbeitgebers erstmals gerichtlich festgestellt). Anders jedoch bei einer lang andauernden Krankheit, die von Beginn des Urlaubsjahres bis einschließlich 31. März des Folgejahres andauert. Hier kann der Arbeitnehmer weder arbeiten noch Urlaub nehmen, ein Hinweis des Arbeitgebers wäre also nutzlos. In diesem Fall gilt die normale Regel, dass der Urlaub nach 15 Monaten (also im März des Folgejahres) verfällt. Mehr Infos in der ersten Pressemitteilung und in der zweiten Pressemitteilung des BAG.
Aktuelles Urteil: Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten erfassen – Konsequenzen?
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21): Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Es wird nun wild über die Konsequenzen diskutiert. So viel kann man schon jetzt sagen: Arbeitgeber sollten (noch) nicht tätig werden. Denn selbst wenn ein Verstoß gegen das ArbSchG vorliegt, so gibt es bislang keine Sanktionen. Man kann also erst einmal abwarten, was sich aus der Entscheidungsbegründung ergibt. Erst dann dürften die Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung klarer sein. Und schließlich wird auch der Gesetzgeber tätig werden. Doch das ist bislang noch nicht erfolgt. Obwohl eine Neuregelung schon seit dem Stechuhr-Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (Az. C 55/18) in Planung ist.
Keine Kürzung des Heimentgelts bei coronabedingten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen
Nach Ausbruch der COVID19-Pandemie wurde eine Heimbewohnerin im März 2020 von ihrem Sohn nach Haus geholt und dort versorgt. Der Vertrag mit dem Heim lief weiter, das Heimentgelt wollte man aber nur noch teilweise bezahlen. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Beschluss vom 28. April 2022, Az. III ZR 240/21). Begründung: Trotz der hoheitlich angeordneten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen konnte die Pflege weiterhin in vollem Umfang erbracht werden. Es lag also keine Nicht- oder Schlechtleistung vor. Auch eine Herabsetzung des Heimentgelts wegen Störung der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Durch die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen habe sich die Geschäftsgrundlage nicht schwerwiegend geändert. Die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen hätten primär dem Gesundheitsschutz sowohl der (besonders vulnerablen) Heimbewohner als auch der Heimmitarbeiter gedient. Der Vertragszweck sei dadurch nicht in Frage gestellt worden. Zumal die Einschränkungen sozialer Kontakte („Lockdown“) das gesamte gesellschaftlichen Zusammenleben, also auch Nichtheimbewohner, erfasst hätten. Mehr Infos gibt es in der Pressemitteilung des Gerichts.