Neue Podcast-Folge online: Ist ein Blick aufs Handy auch nach Feierabend Pflicht?

Am vergangenen Mittwoch hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil veröffentlicht, das ich in dieser Podcastfolge erläutere. Es ging um einen Notfallsanitäter, der sich geweigert hatte, nach Dienstschluss auf sein Handy zu schauen. Der Arbeitgeber hatte regelmäßig Kurznachrichten zu Dienstplanänderungen versandt. Diese hat der Mitarbeiter wegen seiner Weigerung zu spät oder gar nicht erhalten. Das Bundesarbeitsgericht musste also die Frage beantworten, ob der Mitarbeiter verpflichtet war, auch nach Dienstschluss noch auf sein Handy zu schauen.

Den Podcast „Arbeitsrecht in der Pflege“ gibt es über viele Podcast-Apps und bei Youtube. Die aktuelle Episode können Sie immer auch auf dieser Webseite anhören.

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Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gibt es hier.

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Ich freue mich über Ihre Fragen und Anregungen. Sie erreichen mich per E-Mail unter: kanzlei@ra-siefarth.de.

Link zum Buch

Mein Buch „Arbeitsrecht in der Pflege“ können Sie beim Quidditas Verlag bestellen. Auf der Webseite gibt es auch eine Leseprobe. Darin enthalten sind Vorwort und Inhaltsverzeichnis, der Beginn der systematischen Einführung sowie die Erläuterungen zum Stichwort „Zeugnis“.

Dienstplangestaltung: Klinikleitung darf Betriebsrat nicht übergehen

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Leitung einer Klinik in Berlin hatte einseitig Dienstzeiten angeordnet. Zuvor hatte es Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat um den Dienstplan gegeben. Dieser klagte gegen die Leitung und gewann nun in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 2 TaBV 908/19). Das berichtet Ärztezeitung online. Es sei genug Zeit gewesen, um die Einigungsstelle anzurufen, so das Gericht. Die Leitung könne die Mitbestimmung nicht einfach aushebeln. Außerdem durfte der Arbeitgeber die Umgehung des Betriebsrats nicht einfach damit begründen, dass die Patientenversorgung sichergestellt werden müsse.

7 Tipps für die Dienstplangestaltung

RA Thorsten Siefarth - LogoEnde 2018 hat der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) eine Meinungsumfrage durchgeführt. Thema: Erwartungen an eine gute Dienstplanung. Aus den soeben veröffentlichen Ergebnissen lassen sich folgende Tipps ableiten:

  • Der fertige Plan sollte mindestens einen Monat im Voraus geplant werden. Für die Planung der Wochenenden ist ein noch längerer Vorlauf gut.
  • Die Befragten gaben an, dass sie sich regelmäßige Dienste auch für Wochenenden wünschen – ohne ständige Wechsel.
  • Außerdem wollen sie nach einem Nachtdienst ausreichend frei bekommen.
  • Dienste für nicht mehr als sieben Tage am Stück planen.
  • Keine kurzen Wechsel zwischen den Diensten (z. B. vom Spätdienst auf den Frühdienst) vorsehen.
  • Es muss möglich sein, dass Pflegekräfte (die ihnen gesetzlich zustehenden!) Pausen machen können.
  • Dienstpläne sind nach Bekanntgabe verbindlich. Sie dürfen nur noch einvernehmlich oder im absoluten Notfall geändert werden. Dass muss so auch umgesetzt werden.

Die Details zur Umfrage gibt es hier (pdf, 0,8 MB).

Urteil zum Dienstplanrecht: Arbeitgeber setzt dem Betriebsrat unzulässige Frist

RA Thorsten Siefarth - LogoIn der Klinik eines Ostseebades kam es bei der Dienstplanung zum Streit um die Beteiligung des Betriebsrates. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat dazu entschieden (Az. 2 TaBVGa 5/15): Der Betriebsrat muss nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz jedem Dienstplan zustimmen. Setzt der Arbeitgeber dazu eine Frist und geht, wenn diese verstrichen ist, davon aus, dass die Zustimmung erteilt wurde, so ist das rechtswidrig. Andererseits darf ein Dienstplan, dem noch nicht vom Betriebsrat zugestimmt wurde, durchaus mit einem entsprechenden Vermerk ausgehängt werden.