7 Tipps für die Dienstplangestaltung

RA Thorsten Siefarth - LogoEnde 2018 hat der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) eine Meinungsumfrage durchgeführt. Thema: Erwartungen an eine gute Dienstplanung. Aus den soeben veröffentlichen Ergebnissen lassen sich folgende Tipps ableiten:

  • Der fertige Plan sollte mindestens einen Monat im Voraus geplant werden. Für die Planung der Wochenenden ist ein noch längerer Vorlauf gut.
  • Die Befragten gaben an, dass sie sich regelmäßige Dienste auch für Wochenenden wünschen – ohne ständige Wechsel.
  • Außerdem wollen sie nach einem Nachtdienst ausreichend frei bekommen.
  • Dienste für nicht mehr als sieben Tage am Stück planen.
  • Keine kurzen Wechsel zwischen den Diensten (z. B. vom Spätdienst auf den Frühdienst) vorsehen.
  • Es muss möglich sein, dass Pflegekräfte (die ihnen gesetzlich zustehenden!) Pausen machen können.
  • Dienstpläne sind nach Bekanntgabe verbindlich. Sie dürfen nur noch einvernehmlich oder im absoluten Notfall geändert werden. Dass muss so auch umgesetzt werden.

Die Details zur Umfrage gibt es hier (pdf, 0,8 MB).

Auszeit vom Job zur Pflege naher Angehöriger – Neuregelung ein Flop?

RA Thorsten Siefarth - LogoBerufstätige können zur Pflege naher Angehöriger aus dem Beruf für maximal sechs Monate aussteigen (Pflegezeit). Außerdem kann man im Rahmen einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate lang seine Wochenarbeitszeit reduzieren. Seit dem 1.1.2015, damals traten Neuregelung in Kraft, haben mindestens 68.288 Personen derartige Freistellungen in Anspruch genommen. Das hat eine repräsentative Bevölkerungsbefragung von 50.000 Personen ergeben, die durch TNS Emnid im Auftrag des Bundesfamilienministeriums im Oktober dieses Jahres abgeschlossen wurde. Angesichts von 360.000 pflegenden Berufstätigen seien das zu wenig, kritisiert die Deutsche Stiftung Patientenschutz. Ein weiteres Problem sei der Lohnausfall: Bei einer Pflegezeit entfällt das Gehalt komplett, bei der Familienzeit kann man lediglich ein zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen. Das wurde bislang nur für 0,1 Prozent der Anspruchsberechtigten bewilligt. Allein bei der zehntätigen Auszeit zur Organisation der Pflege besteht ein Anspruch auf Lohnersatz.