Der neue Rahmenvertrag zwischen den Kostenträgern und den Verbänden der Pflegeanbieter regelt Personalstandards und Fahrtkostenübernahmen, trifft Aussagen zur sinnvollen Größe einer Tagespflege und sorgt vor allem für ein vereinfachtes Zulassungsverfahren. Das teilt der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) mit. Die Gründung einer Tagespflege werde deutlich einfacher, erklärt der Leiter der bpa-Landesgeschäftsstelle in München Joachim Görtz. „Für einen Träger wird die Zulassung einer neuen Tagespflege durch festgelegte Fristen zur Beantragung und Erteilung eines Versorgungsvertrags planbarer. Auch die Pflegebedürftigen und ihre Familien erhalten mehr Sicherheit: Eine neu vereinbarte Platzfreihaltegebühr sichert dem Pflegebedürftigen auch bei kurzfristigen persönlichen Planänderungen den Platz.“ Der bpa ist der Auffassung, dass durch den neuen Rahmenvertrag deutlich mehr dringend benötigte Tagespflegeangebote für pflegebedürftige Menschen entstehen. Pflegende Angehörige würden ebenso entlastet wie Pflegedienste. Außerdem könnten Pflegebedürftige länger in der eigenen Häuslichkeit verbleiben.
Neuer Artikel des Monats (Oktober): Die Verhinderungspflege
Der Artikel des Monats Oktober (pdf, 0,1 MB) dreht sich um die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI). Bei dieser Kassenleistung gibt es viele Missverständnisse und Mythen. Ich kläre sie alle auf, liefere aber auch das notwendige Grundwissen.
Ist ein Einwilligungsvorbehalt auch außerhalb einer Betreuung möglich?
In einem meiner Seminare ging es dieser Tage um den Einwilligungsvorbehalt. Wird er vom Betreuungsgericht angeordnet, dann gilt der Betreute quasi als beschränkt geschäftsfähig. Der Betreuer muss dann, bis auf wenige Ausnahmen, in die Rechtsgeschäfte des Betreuten einwilligen. Das ist z. B. bei demenziell erkrankten Personen sinnvoll, die durch „wilde Bestellungen“ ihr Vermögen gefährden. Nun kam die Frage auf: Kann auch ein Bevollmächtigter einen Einwilligungsvorbehalt gerichtlich anordnen lassen? Die Antwort: Nein, denn § 1903 BGB sieht den Einwilligungsvorbehalt ausschließlich bei einer Betreuung vor. Immerhin kann der Bevollmächtigte einen Einwilligungsvorbehalt bei Gericht anregen. Kommt das Gericht dem nach, so verliert er allerdings dann in den betroffenen Aufgabenkreisen die Vollmacht und es würde womöglich (aber nicht unbedingt) ein anderer als Betreuer eingesetzt.
Das bringt das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz
Gestern hat der Entwurf des „Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung“ das Bundeskabinett passiert. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Aufgaben der Terminservicestellen deutlich erweitert und das Angebot an Mindestsprechstunden der niedergelassenen Ärzte erhöht werden. In unterversorgten und von Unterversorgung bedrohten Gebieten müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen künftig eigene Praxen eröffnen oder Versorgungsalternativen anbieten. Außerdem wird der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung um zusätzliche Angebote erweitert. Unter anderem sollen zukünftig ambulante Betreuungsdienste für Sachleistungen zugelassen werden (also z. B. für Haushaltshilfe, Gespräche führen, gedächtnisfördernde Beschäftigung, Spaziergänge und Begleitung etc.). Außerdem werden die Krankenkassen verpflichtet, für ihre Versicherten elektronische Patientenakten spätestens ab 2021 anzubieten. Eine stichwortartige Übersicht der einzelnen Neuregelungen bietet eine Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums.
Bundesarbeitsgericht: Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Verzugspauschale
Wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Lohnes im Verzug ist, dann muss er Verzugszinsen zahlen. Muss er aber auch die (erst vor einigen Jahren eingeführte) Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro berappen? Die obersten Arbeitsrichter haben – anders als noch die unteren Instanzen – zugunsten der Arbeitgeber entschieden: Die pauschale Entschädigung nach § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht zwar anwendbar. Aufgrund einer speziellen arbeitsrechtlichen Vorschrift könne man diesen Anspruch in einem arbeitsgerichtlichen Prozess aber nicht durchsetzen (Urteil vom 25.9.2018, Az. 8 AZR 26/18).
So checken Sie das MDK-Gutachten zur Pflegebedürftigkeit!
Wer Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung stellt, der muss in der Regel einen bestimmten Pflegegrad haben. Dazu erstellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein Gutachten. Dessen Kern sind sechs Module, mit denen der Pflegegrad bestimmt wird. Da die Pflegekassen dieses Gutachten an die Versicherten übersenden müssen, können Sie dieses Gutachten überprüfen. Dabei hilft Ihnen die Begutachtungsrichtlinie (pdf, 0,8 MB). Darin werden ab Seite 39 die einzelnen Module erläutert. Gehen Sie anhand der dortigen Erläuterungen Modul für Modul durch. Bei der Ermittlung der Punkte helfen Ihnen die zahlreichen im Netz abrufbaren Pflegegrad-Rechner, z.B. hier: www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/.