Pflegedienst hat Anspruch auf Verzugspauschale gegenüber Pflegekasse

Immer wieder fragen sich Gesundheitsunternehmen, ob sie gegenüber den Kassen bei Zahlungsverspätungen die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro berechnen dürfen (s. § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch). Wie soeben bekannt wurde, hat das Sozialgericht Karlsruhe zugunsten eines ambulanten Pflegedienstes entschieden (Urteil vom 28. Januar 2022, Az. S 3 P 2406/21, rechtskräftig). Dieser hatte der Pflegekasse einen Beratungsbesuch in Rechnung gestellt. Nachdem die Kasse nicht gezahlt hatte, wurde zusätzlich die Verzugspauschale nebst Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Die Pflegekasse zahlte letztlich jedoch nur die reine Forderungssumme für das Beratungsgespräch. Das Sozialgericht Karlsruhe verpflichtete die Kasse jedoch, zusätzlich auch die Verzugspauschale und die Verzugszinsen zu zahlen. Fazit: Sowohl stationäre als auch ambulante Leistungserbringer können sich zukünftig bei der Berechnung von Verzugskosten auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe berufen. Ob sich die Pflegekasse mit der Zahlung tatsächlich in Verzug befindet, ergibt sich aus dem Rahmen- bzw. Versorgungsvertrag.

Bundesarbeitsgericht: Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Verzugspauschale

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Lohnes im Verzug ist, dann muss er Verzugszinsen zahlen. Muss er aber auch die (erst vor einigen Jahren eingeführte) Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro berappen? Die obersten Arbeitsrichter haben – anders als noch die unteren Instanzen – zugunsten der Arbeitgeber entschieden: Die pauschale Entschädigung nach § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht zwar anwendbar. Aufgrund einer speziellen arbeitsrechtlichen Vorschrift könne man diesen Anspruch in einem arbeitsgerichtlichen Prozess aber nicht durchsetzen (Urteil vom 25.9.2018, Az. 8 AZR 26/18).

Urteil: Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro drauflegen

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn ein Schuldner bei der Zahlung eines Entgelts in Verzug ist, dann kann der Gläubiger seit 2014 die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Ob das auch im Arbeitsrecht gilt, insbesondere wenn der Lohn vor Gericht eingeklagt wird, ist bislang umstritten. Das wurde nun vom Landgericht Köln, als erstem Obergericht, bejaht (12.11.2016, Az. 12 Sa 524/16): Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dann darf der Arbeitnehmer auch die Pauschale verlangen. Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.