Pflegedienst hat Anspruch auf Verzugspauschale gegenüber Pflegekasse

Immer wieder fragen sich Gesundheitsunternehmen, ob sie gegenüber den Kassen bei Zahlungsverspätungen die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro berechnen dürfen (s. § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch). Wie soeben bekannt wurde, hat das Sozialgericht Karlsruhe zugunsten eines ambulanten Pflegedienstes entschieden (Urteil vom 28. Januar 2022, Az. S 3 P 2406/21, rechtskräftig). Dieser hatte der Pflegekasse einen Beratungsbesuch in Rechnung gestellt. Nachdem die Kasse nicht gezahlt hatte, wurde zusätzlich die Verzugspauschale nebst Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Die Pflegekasse zahlte letztlich jedoch nur die reine Forderungssumme für das Beratungsgespräch. Das Sozialgericht Karlsruhe verpflichtete die Kasse jedoch, zusätzlich auch die Verzugspauschale und die Verzugszinsen zu zahlen. Fazit: Sowohl stationäre als auch ambulante Leistungserbringer können sich zukünftig bei der Berechnung von Verzugskosten auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe berufen. Ob sich die Pflegekasse mit der Zahlung tatsächlich in Verzug befindet, ergibt sich aus dem Rahmen- bzw. Versorgungsvertrag.