Pflegedienst hat Anspruch auf Verzugspauschale gegenüber Pflegekasse

Immer wieder fragen sich Gesundheitsunternehmen, ob sie gegenüber den Kassen bei Zahlungsverspätungen die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro berechnen dürfen (s. § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch). Wie soeben bekannt wurde, hat das Sozialgericht Karlsruhe zugunsten eines ambulanten Pflegedienstes entschieden (Urteil vom 28. Januar 2022, Az. S 3 P 2406/21, rechtskräftig). Dieser hatte der Pflegekasse einen Beratungsbesuch in Rechnung gestellt. Nachdem die Kasse nicht gezahlt hatte, wurde zusätzlich die Verzugspauschale nebst Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Die Pflegekasse zahlte letztlich jedoch nur die reine Forderungssumme für das Beratungsgespräch. Das Sozialgericht Karlsruhe verpflichtete die Kasse jedoch, zusätzlich auch die Verzugspauschale und die Verzugszinsen zu zahlen. Fazit: Sowohl stationäre als auch ambulante Leistungserbringer können sich zukünftig bei der Berechnung von Verzugskosten auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe berufen. Ob sich die Pflegekasse mit der Zahlung tatsächlich in Verzug befindet, ergibt sich aus dem Rahmen- bzw. Versorgungsvertrag.

2 Gedanken zu „Pflegedienst hat Anspruch auf Verzugspauschale gegenüber Pflegekasse

  • 5. Juni 2024 um 13:46 Uhr
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    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Frage ist: Wie kann man den Krankenkassen juristisch Druck machen, um die Genehmigungen der erbrachten Leistung, die seit fast 6 Monaten fällig sind und trotz schriftlicher bitte, die Kassen nicht reagieren. Ohne Genehmigung gibt es kein Geld.
    Mit freundlichen Grüßen
    Selvia Seljimi

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    • 6. Juni 2024 um 15:34 Uhr
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      Vielen Dank für Ihre Frage. Diese ist jedoch nicht einfach in ein paar Zeilen zu beantworten. Wenn Sie möchten, dann können Sie mich gerne telefonisch kontaktieren.

      Antwort

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