Bundesarbeitsgericht: Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Verzugspauschale

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Lohnes im Verzug ist, dann muss er Verzugszinsen zahlen. Muss er aber auch die (erst vor einigen Jahren eingeführte) Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro berappen? Die obersten Arbeitsrichter haben – anders als noch die unteren Instanzen – zugunsten der Arbeitgeber entschieden: Die pauschale Entschädigung nach § 288 Abs. 5 BGB sei im Arbeitsrecht zwar anwendbar. Aufgrund einer speziellen arbeitsrechtlichen Vorschrift könne man diesen Anspruch in einem arbeitsgerichtlichen Prozess aber nicht durchsetzen (Urteil vom 25.9.2018, Az. 8 AZR 26/18).

Urteil: Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro drauflegen

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn ein Schuldner bei der Zahlung eines Entgelts in Verzug ist, dann kann der Gläubiger seit 2014 die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Ob das auch im Arbeitsrecht gilt, insbesondere wenn der Lohn vor Gericht eingeklagt wird, ist bislang umstritten. Das wurde nun vom Landgericht Köln, als erstem Obergericht, bejaht (12.11.2016, Az. 12 Sa 524/16): Wenn ein Arbeitgeber den Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dann darf der Arbeitnehmer auch die Pauschale verlangen. Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.