Beipackzettel von Arzneimitteln sollen besser lesbar werden

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesrat ist der Auffassung, dass nach wie vor viele Packungsbeilagen zu Arzneimitteln wenig verständlich und nicht patientenfreundlich gestaltet sind. Und das trotz vielfältiger Regelungen, die eigentlich eine Verbesserung erreichen wollten. Insbesondere von älteren Patienten würden z.B. Schriftgröße, Informationsfülle oder Fremdwörter beanstandet. Deswegen hat der Bundesrat am Freitag letzter Woche die Bundesregierung um Prüfung gebeten, wie die Gestaltung von Packungsbeilagen weiter verbessert werden könne. Außerdem wurde die Bundesregierung dazu aufgefordert, auch auf EU-Ebene tätig zu werden.

Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag: tarifvertragliche Ausschlussfrist beachten!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Kläger hatte für einen Monat zu wenig Lohn erhalten. Da der Arbeitgeber nicht zahlen wollte, ging es zu Gericht. Allerdings sah der Tarifvertrag eine Verfallsklausel vor. Danach waren Ansprüche innerhalb von sechs Monate geltend zu machen, sonst sind sie ausgeschlossen. Zwar hatte der Kläger bei Gericht noch innerhalb der 6-Monats-Frist Klage eingereicht, diese ging beim Arbeitgeber aber erst später zu. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass damit der Anspruch verfallen ist (Urteil vom 16.3.2016, Az. 4 AZR 421/15). Entscheidend ist also der Zugang der schriftlichen Anspruchstellung beim Vertragspartner selbst!

Urteil: Für Versorgungsvertrag braucht Pflegeheim ein Angebot „rund um die Uhr“

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen hat entschieden, dass eine stationäre Einrichtung nur dann gegen die Landesverbände der Pflegekassen einen Anspruch auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages für die vollstationäre Pflege hat, wenn die stationäre Einrichtung auch ein Angebot im Bereich der Tagesgestaltung vorhält. Mehr lesen

Hilfsmittelverzeichnis überarbeitet: Höhere Anforderungen an Inkontinenzprodukte

RA Thorsten Siefarth - LogoEs gibt bereits seit langem eklatante Mängel bei den Inkontinenzprodukten. Deswegen hatte der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-Spitzenverband) damit begonnen, höhere Qualitätsanforderungen zu erarbeiten – und zwar sowohl für die Produkte als auch für die Serviceleistungen. Erst im Frühjahr 2015 wurde dies in Angriff genommen. Immerhin wurde dieser Prozess nun abgeschlossen. Die neuen Vorgaben im aktualisierten Hilfsmittelverzeichnis sind verbindlich. Mehr lesen