Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Zu Problemen kann es kommt, wenn im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist festgelegt ist. Insbesondere, wenn nicht deutlich wird, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass eine solch unklare Formulierung zu Lasten des Arbeitgebers geht (Urteil vom 23.3.2017, Az. 6 AZR 705/15). In dem aktuellen Fall durfte der Arbeitnehmer den Vertrag so verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen konnte.
Erstattungsleistungen sind nicht immer gedeckelt!
Bei Leistungen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Leistungen, die mit dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bezahlt werden, handelt es sich um sogenannte Erstattungsleistungen. Diese sind grundsätzlich gedeckelt. Aber es gibt Ausnahmen! Pflegedienste können die Vergütung dort differenzieren, bzw. erhöhen, wo Sie Leistungen erbringen, die von der Vergütungsvereinbarung mit der Pflegekasse abweichen. Zusätzliche Leistungen außerhalb des SGB XI können sogar völlig frei vereinbart werden! Mehr dazu gibt es in der Mai-Ausgabe von Rechtssicher pflegen und führen aktuell.
Urteil: Behindertentestament ist nicht sittenwidrig
Eltern können ein Testament so gestalten, dass ihr behindertes Kind zwar deren Erbe wird, es gleichwohl aber weiterhin Leistungen von der Sozialhilfe beziehen kann. Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen macht auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.10.2016 (Az. 10 U 13/16) aufmerksam. Ein sogenanntes Behindertentestament stellt keine sittenwidrige Benachteiligung des Sozialhilfeträgers dar, es ist damit wirksam.
Reform der Pflegeberufe: Koalition einigt sich
Verschiedene Medien melden, dass sich CDU und SPD auf eine Reform der Pflegeberufe geeinigt haben. Danach wird es künftig eine allgemeine Pflegeausbildung für alle Zweige geben. Wer sie drei Jahre lang durchläuft, kann dann als Kranken-, Alten- oder Kinderkrankenpfleger arbeiten (generalistischer Abschluss). Die Schülerinnen und Schüler können sich aber auch auf Kinderkranken- oder Altenpflege festlegen. Das soll nach zwei Jahren möglich sein. Mit der Reform soll auch das Schulgeld für die Ausbildung abgeschafft werden. Die Finanzierung aller Ausbildungswege erfolgt dann unterschiedslos über einen gemeinsamen Ausbildungsfonds.
Bayerischer Landtag beschließt Interessenvertretung der Pflegekräfte
Der Landtag hat gestern die „Vereinigung der Pflegenden“ beschlossen. Das Gesetz tritt zum 1. Mai 2017 in Kraft. Damit bekommen die Pflegekräfte in Bayern zwar keine Pflegekammer, aber eine Interessenvertretung. Bis Herbst 2017 soll ein Gründungsausschuss berufen, der einen ersten Vorstand wählen und die vorläufige Hauptsatzung erarbeiten und beschließen wird.
Fehler bei der Medikation: Krankenschwester zu Bewährungsstrafe verurteilt
Wie aerzteblatt.de berichtet, wurde gestern eine 25jährige Krankenschwester vor dem Landgericht Frankfurt am Main wegen fahrlässigen Totschlags zu 18 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Aufgrund eines Lesefehlers hatte die Pflegekraft ein falsches Medikament gegeben. Schlimmer noch: Sie hatte bereits Stunden vor der Medikamentengabe das Abgabeprotokoll ausgefüllt. Und damit einen wichtigen Kontrollmechanismus vereitelt.