Eltern können ein Testament so gestalten, dass ihr behindertes Kind zwar deren Erbe wird, es gleichwohl aber weiterhin Leistungen von der Sozialhilfe beziehen kann. Die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen macht auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.10.2016 (Az. 10 U 13/16) aufmerksam. Ein sogenanntes Behindertentestament stellt keine sittenwidrige Benachteiligung des Sozialhilfeträgers dar, es ist damit wirksam.