Vier MRSA-Fälle reichen nicht als Beweis!

Ein Patient, bei dem während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion auftritt, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr zu Lasten des Krankenhauses. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.04.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.



MRSA-Befund nach Operation

Die 1963 geborene Klägerin aus Lippetal litt an einem Darmtumor, der im Dezember 2009 auf der allgemeinchirurgischen Abteilung des beklagten Krankenhauses in Soest operativ behandelt wurde. Im Bereich der Einstichstelle eines während der Operation gesetzten Katheters erlitt die Klägerin einen Abszess, der sich entzündete. Der Abszess musste daraufhin in der neurochirurgischen Abteilung einer Dortmunder Klinik, in die die Klägerin verlegt wurde, operativ behandelt werden. Dabei ergab sich ein MRSA-Befund.

Vom beklagten Krankenhaus hat die Klägerin 30.000 Euro Schmerzensgeld verlangt, u.a. mit der Begründung, der Katheter und die Einstichstelle seien nicht hygienisch einwandfrei gepflegt und vorsorgt worden. Dabei hat die Klägerin behauptet, während ihres Aufenthaltes im beklagten Krankenhaus sei es zu mindestens vier weiteren MRSA-Infektionen gekommen.

Kein Mangel nachweisbar

Die Schadensersatzklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Nach dem Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm keine von dem beklagten Krankenhaus zu verantwortenden Behandlungsfehler feststellen.

In Bezug auf die beanstandete Hygiene habe die Klägerin keinen Mangel nachgewiesen. Insoweit komme auch keine Umkehr der Beweislast unter dem Gesichtspunkt eines vom Krankenhaus voll beherrschbaren Geschehens in Betracht. Nach den Angaben des Sachverständigen gebe es in Deutschland keinen medizinischen Standard, der jegliche Art von Infektionen ausschließe. Ein solcher Standard sei allenfalls theoretisch vorstellbar, im Klinikalltag aber praktisch nicht zu erreichen.

Im Übrigen könne auch ein Patient selbst Träger von MRSA-Keimen sein, so dass der Ausbruch einer MRSA-Infektion nicht von vornherein auf einen Hygienemangel schließen lasse.

Ein solcher folge auch nicht aus vier weiteren MRSA-Infektionen während des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin. Entscheidend sei vielmehr der Einzelfall. Bezogen auf weitere Fälle von MRSA-Infektionen könne für ein Hygienedefizit sprechen, wenn etwa bei 10 Patienten auf der Station zur gleichen Zeit eine solche Infektion auftrete.

Referenz: Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.4.2015, Az. 26 U 125/13

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.5.2015

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