Begutachtungsfehler bei Unterbringung: Mann erhält 25.000 Euro Schmerzensgeld!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Mann aus dem Badischen wurde ca. zwei Monate untergebracht und zwangsweise medikamentös behandelt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun in zweiter Instanz entschieden, dass die Ärzte bei der Begutachtung maßgebliche Standards missachtet haben. Damit lag keine ausreichende Beurteilungsgrundlage dafür vor, ob eine Eigen- oder Selbstgefährdung bestand. Dem Mann wurde wegen der rechtswidrigen Unterbringung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zugesprochen. Mehr lesen

Bundesverfassungsgericht nimmt Gemeinsamen Bundesausschuss unter die Lupe!

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist eines der höchsten Gremien im Gesundheitswesen Deutschlands. Aufgrund seiner Richtlinien wird rechtsverbindlich über die Leistungsansprüche der Krankenversicherten entschieden. In einem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ging es um die Versorgung mit einem bestimmten Medizinprodukt zur Therapie einer Blasenerkrankung. Auch in diesen Bereich greift der G-BA mit einer Richtlinie ein. Die dazu eingereichte Verfassungsbeschwerde moniert aber, dass der G-BA gar nicht ausreichend demokratisch legitimiert sei. Mehr lesen

Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis

RA Thorsten Siefarth - LogoZum 1. August 2013 sollte das Ausbildungsverhältnis beginnen (inkl. dreimonatiger Probezeit). Zur Überbrückung wurde für die davorliegenden Monate ein „Praktikantenvertrag“ geschlossen. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis schließlich am 29. Oktober 2013. Der Azubi war der Ansicht, dass sein Praktikum auf die Probezeit angerechnet werden müsse. Der Arbeitgeber habe sich in dieser Zeit schließlich ein vollständiges Bild von ihm machen können. Die Kündigung sei unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht winkt jedoch ab. Mehr lesen

Urteil: Krankenkassen müssen vollstationäre Radiojodtherapien bezahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Klägerin war an einer mehrknotigen Schilddrüsenvergrößerung erkrankt. Die beklagte Krankenkasse verweigerte es jedoch, die Kosten für eine vollstationäre Radiojodtherapie zu übernehmen. Das Sozialgericht hatte die Beklagte erstinstanzlich zur Bezahlung verurteilt. Das Bundessozialgericht bestätigt dieses Urteil nunmehr (17.11.2015, Az. B 1 KR 18/15 R). Begründung: Die vollstationäre Behandlung der Versicherten war im Rechtssinne aus allein medizinischen Gründen erforderlich. Hierfür genügt es, dass die Versicherte medizinisch dieser Therapie bedurfte und sie strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden darf. Es ist unerheblich, ob die stationäre Behandlung auch deswegen notwendig ist, um die Allgemeinheit vor Strahlen zu schützen.

Bei Beglaubigung der Vorsorgevollmacht Geld sparen!

RA Thorsten Siefarth - LogoAn sich muss eine Vorsorgevollmacht nicht beglaubigt werden. Manche Rechtsgeschäfte verlangen dies aber. So z.B., wenn der Bevollmächtigte mit der Vollmacht Grundstücksgeschäfte für den Vollmachtgeber erledigen will. Eine Möglichkeit ist in diesem Fall die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde. Was im Übrigen günstiger ist als beim Notar: Mit 10 Euro ist man dabei (unabhängig vom Wert des Vermögens).

In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Beschluss vom 14.9.2015, Az. 11 Wx 71/15) war der Vollmachtgeber verstorben, das Grundbuchamt hielt nun die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde für nicht ausreichend. Weil sie nur für Geschäfte zu Lebzeiten des Vollmachtgebers gelte, es fehle eine Beglaubigung des Einverständnisses der Erben in das Grundstückgeschäft. Falsch, sagen die Richter. Der Vollmachtgeber hat es nach § 1901c BGB nun einmal in der Hand, ob die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Auch für diesen Fall reicht dann die (kostengünstige) Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde.

Kinder müssen nicht für jedes Pflegeheim der Eltern aufkommen!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Konstellation kommt häufig vor: Ein Pflegebedürftiger kann die Heimkosten nicht finanzieren, das Sozialamt springt ein. Allerdings wird dann versucht, die Kinder zur Kostentragung heranzuziehen. Im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts sollen sie zumindest einen Teil der Kosten übernehmen und an das Sozialamt abführen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden (Beschluss vom 7.10.2015, Az. XII ZB 26/15), dass der Sozialhilfeträger berücksichtigen muss, wenn ein Kind ein günstigeres Heim als das tatsächlich bezogene benennen kann (das aber eine ausreichende Versorgung gewährleisten muss). Der Pflegebedürftige darf zwar ein teureres Heim – in gewissen Grenzen – auswählen. Die Sozialhilfe muss auch für die fehlenden Kosten einspringen. Der Unterhaltsverpflichtete muss aber nicht für die Kosten des teureren Heimes aufkommen.