Auch in Pflegeunternehmen gibt es etliche Minijobber. Da für diese auf jeden Fall ab dem 1. Januar 2015 der allgemeine Mindestlohn (evtl. auch der Pflegemindestlohn gilt), sollte man unbedingt nachrechnen. Wenn nämlich die Grenze von 450 Euro überschritten wird, dann geht der Status als Minijob verloren und es können höhere Sozialbeiträge und Lohnsteuer fällig werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin und gibt hier weitere Tipps.
Arbeitsrecht
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf: Bundesrat kritisch zu geplantem Gesetz!
Wie „beck-aktuell“ berichtet, hat der Bundesrat zu den Plänen der Bundesregierung kritisch angemerkt, dass der Gesetzentwurf zu mehr Ausgaben für die Länder und die Kommunen führen kann. Mit dem vorliegenden Entwurf will die Bundesregierung für eine bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sorgen. Wichtigstes Element ist dabei der neue Rechtsanspruch auf (bezahlte) Familienpflegezeit. Außerdem habe da die Neuregelung Auswirkungen auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Schließlich wird auch bemängelt, dass Beamte beim Pflegeunterstützungsgeld außen vor bleiben.
Arbeitnehmerin veröffentlicht Pornos von sich: Diakonie darf ihr kündigen!
Wie der Nachrichtendienst beck-aktuell berichtet arbeitete eine Frau in einer Wohngruppe für Menschen mit Behinderung. Außerdem hat sie Pornofilme und auch -fotos von sich im Internet veröffentlicht. Nachdem ihr Arbeitgeber, ein Unternehmen der Diakonie, sie aufgefordert hatte, das zu unterlassen, wurde die Kündigung erklärt. Das Arbeitsgericht Augsburg bestätigte diese nun (Urteil vom 22.10.2014, Az. 10 Ca 1518-14). Die pornografischen Aktivitäten stünden im Widerspruch zur kirchlichen Sexualethik.
Selfies mit Demenzpatienten: Fünf Pflegekräfte sind ihren Job los!
Wie die „ÄrzteZeitung“ berichtet hat das Uniklinikum Aachen fünf Pflegekräften den Job gekündigt. Grund dafür: Sie hatten Selfies und auch Videosequenzen von Demenzpatienten ins Netz gestellt. Teils hatten sie die Patienten geschminkt. Neben dem arbeitsrechtlichen Verfahren ermittle auch die Staatsanwaltschaft, so die „ÄrzteZeitung“.
Bundesarbeitsgericht: Zusätzlicher Urlaub für Ältere ist keine Diskriminierung
Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter angemessen ist, hat der Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsfreiheit. Das hat das Bundesarbeitsgericht gestern entschieden (Az. 9 AZR 956/12). Im konkreten Fall ging es um Arbeitnehmer in der Schuhproduktion. Diese erhielten ab dem 58. Lebensjahr zwei Tage mehr Urlaub als ihre jüngeren Kollegen. Damit trage das Unternehmen der Tatsache Rechnung, dass die älteren Mitarbeiter bei der körperlich ermüdenden und schweren Arbeit längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer bedürfen.
Pfledienstleitung: Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs bestätigt
Eine stellvertretende Pflegedienstleitung soll regelmäßig ca. 15 Minuten vor Dienstschluss das Pflegebüro verlassen haben und gleichzeitig ihre vollständige Anwesenheit während der Dienstschicht notiert haben. Der Pflegedienst hat ihr daraufhin außerordentlich und fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigung bestätigt (12.8.2014, Az. 14 Ca 3332/13). Interessant: Das Gericht hat in diesem Fall keine Abmahnung verlangt. Außerdem hatte der Pflegedienst derart ausreichend Fakten vorgetragen, so dass sich die Beweislast hin zur Pflegekraft verschoben hatte. Diese konnte den Vorwurf dann aber nicht mehr entkräften. Das Urteil können Sie bei den Rechtsanwälten Dr. Ulbrich & Kaminski (pdf) im Original herunterladen.