Bei Arbeitgeberwechsel: Kein doppelter Urlaubsanspruch!

RA Thorsten Siefarth - LogoWechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Denn: Gemäß § 6 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Um seinen Urlaub beim neuen Arbeitgeber zu erhalten, kann der Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers vorlegen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG dazu verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Darauf weist das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom heutigen Tag hin (Az. 9 AZR 295/13)

Neue Broschüre: „Vereinbarkeit von Beruf und Familie in der Altenhilfe“

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Unternehmensnetzwerk „Erfolgsfaktor Familie“ wurde 2006 in einer gemeinsamen Initiative des Bundesfamilienministeriums und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages ins Leben gerufen. Von dort kommt eine neue Broschüre: Sie zeigt praxisnah vielseitige Maßnahmen, die Arbeitgeber zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf umsetzen können – pefekt zugeschnitten auf die Altenhilfe. Sie können die Broschüre kostenlos hier (pdf) herunterladen.

Grünes Licht für neues Pflegezeitgesetz

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Familienausschuss hat das von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) vorgelegte Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in geänderter Fassung gebilligt. Für den Gesetzentwurf in der Ausschussfassung stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD. Die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dagegen. Noch am Nachmittag hat der Bundestag über das Gesetz beraten und dann auch beschlossen. Dadurch werden die derzeitigen Gesetze zur Familienpflegezeit und zur Pflegezeit novelliert. Mehr lesen

Bundesarbeitsgericht: Pflegemindestlohn muss auch für Bereitschaftsdienst bezahlt werden!

Das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem heute gefällten Urteil klargestellt. Mehr lesen

Bundesarbeitsgericht: Arbeitnehmer muss bessere Zeugnisnote unter Beweis stellen!

RA Thorsten Siefarth - LogoBescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden. Das hat heute das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13).