Auch in Pflegeunternehmen gibt es etliche Minijobber. Da für diese auf jeden Fall ab dem 1. Januar 2015 der allgemeine Mindestlohn (evtl. auch der Pflegemindestlohn gilt), sollte man unbedingt nachrechnen. Wenn nämlich die Grenze von 450 Euro überschritten wird, dann geht der Status als Minijob verloren und es können höhere Sozialbeiträge und Lohnsteuer fällig werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin und gibt hier weitere Tipps.