Der Wohngruppenzuschlag ist heiß umkämpft. Klar ist jedenfalls, die Pflegekassen müssen ihn nur dann zahlen, wenn Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung versorgt werden. Genau darüber mussten die Richter am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuell bekannt gewordenen Urteil entscheiden.
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Landessozialgericht: Keine selbständige Krankenpflegetätigkeit im Krankenhaus
Tendenziell gilt: Die Möglichkeit zur selbständigen Tätigkeit im stationären Pflegebereich ist beschränkt. Das hat einmal mehr ein soeben bekannt gewordenes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gezeigt (Urteil vom 14.3.2018, Az. L 8 R 1052/14). Ausschlaggebend sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der neurologischen Stationen, so das Gericht. Dienstpläne und Schichtzeiten seien auch für den Krankenpfleger verbindlich gewesen. Die Pflege habe sich zudem an den patientenbezogenen Therapieplänen orientiert und in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlegen. Da der Pfleger zudem nach geleisteten Stunden bezahlt worden sei, habe er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko getragen.
Antrag auf Sozialleistung zurückgenkommen – Sozialamt muss dennoch zahlen!
Die Ehefrau beantragt für ihren pflegebedürftigen Ehemann Sozialhilfe. Später zieht sie den Antrag schriftlich zurück. Ihr Schwiegersohn sei ein „hohes Tier“, er übernehme die Kosten der Pflege. Ist das dann aber nicht passiert, so muss das Sozialamt dennoch später die Kosten übernehmen. Das hat Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden (15.3.2018, Az. L 9 SO 344/16). Begründung: Wenn das Sozialamt von der Bedürftigkeit einer Person erfährt (dafür ist noch nicht einmal ein Antrag notwendig), dann muss es sich kümmern. Und zwar auch darum, ob die Kosten der Pflege tatsächlich übernommen werden. Es darf sich also nicht darauf verlassen, dass – hier noch nicht einmal der Leistungsberechtigte selbst – seinen Antrag „zurücknimmt“. Denkbar wäre allenfalls eine Verzicht, wenn nämlich der Leistungsberechtigten „trotz Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen unter keinen Umständen eine (staatliche) Sozialleistung gewährt werden soll“. Das war hier aber nicht der Fall. Deswegen: Liegen die Voraussetzungen für eine Sozialleistung vor, dann muss das Sozialamt diese auch nach Zurückziehen eines Antrags übernehmen.
Häusliche Krankenpflege durch den Vater: Kein Anspruch auf Vergütung
Die 1987 geborene Klägerin leidet seit ihrer Kindheit unter schweren Erkrankungen. Gegenüber ihrer Krankenkasse hat sie einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V. Aus nicht genau geklärten Gründen scheiterte es aber auf Dauer, einen Pflegedienst zu beauftragen. Die Pflege wurde vom Vater übernommen. Und genau für diese Leistungen wollten Tochter und Vater nun eine Vergütung. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat jedoch abgelehnt (Urteil vom 18.1.2018, Az. L 11 KR 231/16). Leben Personen im Haushalt und erbringen die Pflege, so tun sie das aufgrund familiärer Bindungen und Verpflichtungen. Damit entfällt der Anspruch auf häusliche Krankenpflege von Gesetzes wegen. Schon gar nicht sieht das Gesetz für diese Versorgung eine Entlohnung der privaten Pflegepersonen vor.