Tendenziell gilt: Die Möglichkeit zur selbständigen Tätigkeit im stationären Pflegebereich ist beschränkt. Das hat einmal mehr ein soeben bekannt gewordenes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gezeigt (Urteil vom 14.3.2018, Az. L 8 R 1052/14). Ausschlaggebend sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der neurologischen Stationen, so das Gericht. Dienstpläne und Schichtzeiten seien auch für den Krankenpfleger verbindlich gewesen. Die Pflege habe sich zudem an den patientenbezogenen Therapieplänen orientiert und in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlegen. Da der Pfleger zudem nach geleisteten Stunden bezahlt worden sei, habe er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko getragen.
Scheinselbstständigkeit
Klassische Pflegetätigkeiten begründen meist Arbeitnehmerstellung
Einmal mehr hat ein Gericht entschieden (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, Az. L 1 KR 551/16), dass eine Pflegekraft nicht als Selbstständige, sondern als Arbeitnehmerin gilt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Pflegekraft die klassischen grund- und vor allem behandlungspflegerischen Tätigkeiten übernimmt, damit in die Arbeitsorganisation eines Pflegeheimes eingegliedert und weisungsabhängig ist. Hinzukam hier, dass die Pflegekraft kein für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen habe. Vielmehr habe sie eine feste Vergütung bezogen, die nicht erfolgsabhängig gewesen sei.
Urteil: Krankenschwester war scheinselbstständig
Das Sozialgericht Heilbronn hat bei einer Krankenschwester, die von einer Agentur als „freie Mitarbeiterin“ vermittelt worden war, auf Scheinselbstständigkeit erkannt. Und das, obwohl sie für verschiedene Krankenhäuser tätig war. Mehr lesen
Altenpflegerin als Nachtwache: Gericht bestätigt Selbstständigkeit
Die Gerichte sehen in selbstständigen Pflegekräften meist ganz normale Arbeitnehmer. Mit der Folge: Es fallen Sozialversicherungsbeiträge an (auch rückwirkend). Nun hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg bei einer Nachtwache aber anders entschieden (Urteil vom 15.11.2016, Az. L 11 R 4602/15). Nach § 7 SGB IV kommt es darauf an, ob eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Das wurde hier verneint. Die Pflegekraft arbeitete für den Auftraggeber nur einmal pro Woche. Außerdem hatte sie ein eigenes Auto und Büro. Und sie war lediglich als Nachtwache, nicht als Nachtdienst engagiert.