Rechtfertigt die Nichteinhaltung der Pausenzeit eine außerordentliche Kündigung?

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, während der Arbeitszeit im Pausenraum tief und fest geschlafen zu haben und sah darin einen Arbeitszeitbetrug. Einige Tage zuvor sei er ebenfalls beim Schlafen erwischt und abgemahnt worden. Der Mitarbeiter hatte angegeben, sich wegen starker Knieschmerzen zwei Minuten früher in den Pausenraum begeben zu haben, um dort auf der Krankenliege kurz das Bein hochzulegen. Das Arbeitsgericht Siegburg sah in diesem Fall keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung (Beschluss vom 3.5.2017, Az. 4 BV 56/16). Eine solche stehe bei einem seit über 20 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung. Es gehe allenfalls darum, dass der Arbeitnehmer zwei mal zwei Minuten zu früh Pause gemacht hatte.

Frist für Kündigung in der Probezeit muss klar und deutlich formuliert werden!

RA Thorsten Siefarth - LogoSieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Zu Problemen kann es kommt, wenn im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist festgelegt ist. Insbesondere, wenn nicht deutlich wird, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass eine solch unklare Formulierung zu Lasten des Arbeitgebers geht (Urteil vom 23.3.2017, Az. 6 AZR 705/15). In dem aktuellen Fall durfte der Arbeitnehmer den Vertrag so verstehen, dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten längeren Frist kündigen konnte.

Urteil zur Probezeit: Arbeitgeber muss klar und deutlich formulieren!

RA Thorsten Siefarth - LogoUnklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders. Dieser Grundsatz aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen trifft auch einen Arbeitgeber, der in einem Vertrag die Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende geregelt hatte. Seiner Meinung nach sollte es in der Probezeit bei den von § 622 Abs. 3 BGB vorgesehen zwei Wochen bleiben. Doch das Bundesarbeitsgericht bestätigte: Da die Formulierung des Arbeitgebers im Vertrag unklar war, musste er die lange Kündigungsfrist von sechs Wochen auch in der Probezeit gegen sich gelten lassen.

Pflegedienst durfte muslimischer Betreuungsassistentin kündigen!

RA Thorsten Siefarth - LogoNachdem sich eine Betreuungsassistentin geweigert hatte, männliche Pflegebedürftige zu waschen, kündigte der Arbeitgeber. Die Mitarbeiterin wehrte sich jedoch dagegen und berief sich auf ihren muslimischen Glauben. Vor dem Arbeitsgericht Mannheim unterlag sie damit gestern. Zum einen aus formalen Gründen: Die Klägerin hatte die Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt. Außerdem war sie lediglich eine Woche beschäftigt, das Kündigungsschutzgesetz greift aber erst ab einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten. Laut Medienberichten hat die Richterin aber auch betont, dass sich die Religionsfreiheit nicht gegen das durchsetzen kann, was (auch nach der Stellenbeschreibung und dem Arbeitsvertrag) zu den ganz normalen Tätigkeiten eines Betreuungsassistenten gehört. Nachtrag: Wahrscheinlich handelt es sich nicht um eine Betreuungsassistentin (diese darf keine grundpflegerischen Tätigkeiten übernehmen), sondern um eine Altenpflegehelferin. Die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Mannheim ist insofern unklar.