Kinderkrankenschwester beleidigt Kollegin per SMS: fristlose Kündigung!

Handy in der Hand

Es war schon ziemlich heftig, was eine Kinderkrankenschwester in einer SMS an eine Kollegin schrieb. Darin war von „Arschloch“, „kotzen“ und „faule Sau“ die Rede. Der Arbeitgeber nahm das zum Anlass, um der Mitarbeiterin außerordentlich und fristlos zu kündigen. Hilfsweise ordentlich. Die Krankenschwester zog jedoch vor Gericht. Es habe ein legerer Ton geherrscht. Außerdem habe sie mit der SMS lediglich Kritik äußern wollen. Dass dies misslungen sei, tue ihr Leid, sie habe sich für den „Ausrutscher“ entschuldigt. Außerdem hätte der Arbeitgeber sie zunächst abmahnen müssen und könne ein 20 Jahre lang dauerndes Arbeitsverhältnis nicht „einfach so“ beenden. Darüber musste das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in zweiter Instanz entscheiden. Mehr lesen

Kündigung wegen „Zwangswaschung“ eines Pflegebedürftigen

Hand Seife Blasen

RA Thorsten Siefarth - LogoDa kann es noch so nachvollziehbare (hygienische) Gründe geben: Wenn ein Pflegebedürftiger sich gegen die Körperwäsche wehrt, dann müssen Pflegekräfte das respektieren. Deswegen hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Urteil vom 19. November 2019, Az. 5 Sa 97/19): Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar. Das kann den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen. Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der sich seit mehreren Tagen nicht hat waschen und rasieren lassen. Außerdem hatte er sich in der Nacht vor der Wäsche eingenässt.

Rüpeleien eines Angehörigen rechtfertigen Kündigung der Heimbewohnerin

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Heimbewohnerin ist geistig und körperlich behindert und hat einen hohen Pflegebedarf. Rechtlich betreut wird sie von ihrer Mutter. Deren Lebensgefährte hat sich in der Pflegeeinrichtung ziemlich rüpelhaft verhalten. Deswegen hat das Heim der Bewohnerin außerordentlich gekündigt. Die Kündigung war ausnahmsweise gerechtfertigt. So hat es das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden. Mehr lesen

Umzug in Pflegeeinrichtung rechtfertigt keine außerordentliche Wohnungskündigung

RA Thorsten Siefarth - LogoWill (oder muss) ein Mieter in eine Pflegeeinrichtung umziehen, so steht die Kündigung der bisherigen Wohnung an. Eine ordentliche Kündigung ist zweifellos möglich, nicht aber eine außerordentliche und fristlose. Das hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden (Urteil vom 8. November 2018, Az. 205 C 172/18): Alleine dass ein Mieter aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Wohnung nicht mehr nutzen kann, rechtfertige keine außerordentliche fristlose Kündigung. Außerdem stelle die dreimonatige Kündigungsfrist regelmäßig keine Überforderung für den Mieter dar. Er kann allerdings – je nach den Umständen – einen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter einen Aufhebungsvertrag mit ihm abschließt. Dazu muss er aber auf jeden Fall einen Nachfolger benennen können.

Kündigung ohne betriebliches Eingliederungsmanagement: Ausnahmsweise möglich!

RA Thorsten Siefarth - LogoWill ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen Krankheit kündigen, dann muss er zuvor versuchen, ihn wieder einzugliedern. Dazu gibt es das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Verzichtet der Arbeitgeber darauf, dann ist eine krankheitsbedingte Kündigung vor Gericht schwer zu halten. Ausnahmsweise geht es nach der Rechtsprechung aber auch ohne BEM. Das hat, wie jetzt bekannt wurde, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt (Urteil vom 27. Februar 2019, Az. 17 Sa 1605/18). Wenn der Arbeitgeber davon ausgehen darf, dass sich der Arbeitnehmer sowieso nicht an dem BEM beteiligt, dann ist es nicht notwendig. Das war in dem zugrundeliegenden Fall so, weil der Arbeitnehmer Gespräche mit seinem Arbeitgeber gänzlich abgelehnt hatte. 

Urteil: Katholisches Krankenhaus durfte Arzt nach Wiederverheiratung nicht kündigen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin katholisches Krankenhaus hatte einem katholischen Chefarzt gekündigt. Und zwar wegen Scheidung und anschließender Wiederverheiratung. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Kündigung jedoch für unwirksam erklärt (Urteil vom 20.1.2019, Az. 2 AZR 746/14). Begründung: Es ist für die Stellung als Chefarzt unerheblich, dass der Arzt eine nach katholischem Verständnis ungültige zweite Ehe eingegangen war. Außerdem lag eine Benachteiligung gegenüber anderen nicht-katholischen Chefärzten vor. Diesen hatte der Krankenhausträger nämlich, in der gleichen Konstellation, nicht gekündigt.