Urteil: Pflegehilfskräfte in Krankenhäusern haben keinen Anspruch auf Corona-Bonus

Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden (Urteil vom 23.04.2024, Az. 8 K 615/23). Die Begründung des Gerichts: § 26e Krankenhausgesetz regelt, dass die Auszahlung der Sonderzahlung nur an „Pflegefachkräfte“ zu erfolgen hat. Der Wortlaut sei eindeutig. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belege, dass der Gesetzgeber nur Pflegefachkräfte erfassen wollte. Das Gericht hat zwar angemerkt, dass man sich eine gerechtere Ausgestaltung vorstellen könne. Allerdings dürfe der Gesetzgeber eine Bonuszahlung auf einen bestimmten Personenkreis beschränken.

Beschäftigte eines Seniorenheims müssen weiterhin medizinische Maske tragen

Der Betreiber eines Seniorenpflegeheims hatte geimpfte oder genesene Beschäftigte von der Pflicht zum Tragen einer Maske befreit. Das Verwaltungsgericht Niedersachsen hat im einstweiligen Rechtsschutz jedoch entschieden: Die Beschäftigten müssen weiterhin eine medizinische Maske tragen (Beschluss vom 15. November 2021, Az. 15 B 5844/21). Ein anderes Verständnis sei nicht mit dem Wortlaut der niedersächsischen Corona-Verordnung vereinbar, so das Gericht. Die Maskenpflicht entspreche auch dem Zweck der Verordnung, nämlich dem Schutz der Bevölkerung sowie des Gesundheitssystems vor Überlastung. Insbesondere könnten sich auch vollständig geimpfte Personen mit dem Coronavirus infizieren und die Infektion wiederum auf andere übertragen. Eine COVID-19-Erkrankung stelle überdies gerade für die Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims als besonders vulnerable Gruppe eine große Gefahr dar. Mehr Infos enthält die Pressemitteilung des Gerichts.

Auskunftspflicht zum Corona-Impfstatus jetzt auch in Pflegeunternehmen

Was bisher für Mitarbeiter:innen in Krankenhäusern galt, soll nun auch in ambulanten und stationären Pflegeunternehmen greifen: Die Auskunftspflicht zum Corona-Impfstatuts oder zu einer überstandenen Covid-Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber. Das hat der Bundestag gestern beschlossen. Die Pflicht soll aber nur während der festgestellten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ bestehen. Es bleibt außerdem dabei, dass es keine Impfpflicht gibt. Detaillierte Infos gibt es bei Legal Tribune Online.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege aktualisiert

Am 7. Juni 2021 hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW) den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die ambulante Pflege aktualisiert. Dieser ist nun gleichgezogen mit den Vorgaben für die stationäre Pflege. Hier die wichtigsten Änderungen gegenüber der Vorgängerversionen. Mehr lesen

Corona-Sonderregeln werden verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln über den 31. März hinaus um weitere drei bzw. sechs Monate verlängert. Es geht um Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Beratungen bei der der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), das Entlassmanagement in Krankenhäusern, Krankentransporte sowie um erleichterte Vorgaben für ärztliche Verordnungen. Mehr Details gibt es in der Pressemitteilung des G-BA.

Corona-Schutzimpfung: 83-jähriges Ehepaar hat keinen Anspruch auf Bevorzugung gegenüber Heimbewohnern

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 22. Januar 2021 die Beschwerde von 83-jährigen Eheleuten aus Essen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abge­lehnt (Az. 13 B 58/21). Das Ehepaar hatten eine unverzügliche Corona-Schutzimpfung beansprucht. Ihr Argument: Sie gehörten aufgrund ihres Alters zu der Gruppe von Personen, die nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes mit höchster Priorität einen Anspruch auf Impfung hät­ten. Es sei daher rechtswidrig, dass in der Stadt Essen zunächst vor allem Bewohnerinnen und Be­wohner der Pflegeheime, auch wenn diese das achtzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, geimpft würden.

Das Gericht entscheidet jedoch: Die Priorisierung zugunsten der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sei nicht zu beanstanden. Die Coronavirus-Impfverordnung sehe ausdrücklich vor, dass innerhalb der Gruppe der Über-80-Jährigen auf Grundlage infektiologischer Erkenntnisse bestimm­te Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden könnten. Danach habe die Landesregierung darauf abstellen dürfen, dass die Bewohner von Alten- und Pflege­heimen typischerweise ein höheres Expositionsrisiko hätten. Denn sie seien im Alltag auf eine Vielzahl von Kontakten als notwendige Hilfestellungen angewiesen. Außerdem könnten sie sich nicht auf den selbstgewählten Kontakt zu Angehörigen oder anderen naheste­henden Personen beschränken.