Gerichtsverfahren dauert zu lang: Auch Pflegeheim kann Entschädigung verlangen!

Ein Pflegeheimbetreiber aus Sachsen-Anhalt stritt jahrelang vor Gericht um erhöhte Vergütungen. Nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann bei unangemessen langer Verfahrensdauer eine Entschädigung verlangt werden. Ist nur ein immaterieller Schaden entstanden, so werden dafür grds. 1200 Euro pro Verzögerungsjahr fällig. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden (Beschluss vom 12.2.2015, Az. B 10 ÜG 1/13 R): Einen solchen Anspruch kann auch eine juristische Person (hier Träger des Pflegeheims) geltend machen. Das hatte das Land Sachsen-Anhalt bestritten und den Anspruch abgelehnt. Nun muss aber vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erst noch ermittelt werden, ob das Verfahren wirklich unangmessen lange gedauert hat.

Bundessozialgericht: „Krankengeldfalle“ bleibt!

Versicherte müssen ihren Arzt immer schon dann aufsuchen, wenn die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht ausgelaufen ist. Tun sie dies nur einen Tag später, dann können sie für diesen Tag womöglich kein Krankengeld bekommen. Wenn sie zuvor gar gekündigt worden waren, dann kann der Anspruch auf Krankengeld sogar komplett verloren gehen. Das hat das Bundessozialgericht nun im Rahmen mehrerer Urteile vom 16.12.2014 bestätigt (Az. B 1 KR 31/14, B 1 KR 35/14, B 1 KR 37/14, B 1 KR 25/14, B 1 KR 19/14). Eine geschlossene Arztpraxis kann nicht als Ausrede durchgehen, wohl aber, wenn man unverschuldet keine rechtzeitige Krankschreibung mehr bekommen konnte. Z. B. weil man gesundheitlich verhindert war, einen Arzt aufzusuchen.

Ehefrau leistet Sterbehilfe für ihren Mann: Unfallkasse muss dennoch Rente zahlen!

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Ehefrau leistete für ihren seit Jahren im Wachkoma liegenden Ehemann Sterbehilfe. Strafrechtlich verfolgt wurde sie zwar nicht, aber die Unfallkasse verweigerte ihr dennoch die beantragte Hinterbliebenenrente. Die Kasse berief sich auf eine Vorschrift, nach der Personen, die den Tod eines anderen herbeiführen, keinen Anspruch auf Leistungen haben. Das Bundessozialgericht sah diese Regelung aber nicht als hinderlich an und sprach der Frau, wie bereits die unteren Instanzen, die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Mehr lesen

Bundessozialgericht stärkt Rechte der Pflegedienste gegenüber Sozialhilfeträgern

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte von Pflegediensten gegenüber Sozialhilfeträgern gestärkt. Denn auch nach dem Tod des Hilfeempfängers hat der Pflegedienst einen Anspruch auf Vergütung für die von ihm geleistete Versorgung gegenüber dem Sozialhilfeträger, soweit für die erbrachten Leistungen eine Kostenübernahmeerklärung durch den Sozialhilfeträger ausgesprochen wurde. Viele Pflegedienste mussten erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen, weil der Sozialhilfeträger sich nach dem Tod des Bedürftigen als formal nicht mehr zuständig erklärte und die Zahlung verweigerte. Darauf weist der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. hin.

Urteil: Pflegender Sohn ist unfallversichert

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Sohn pflegt seinen Vater. Dabei erleidet er einen Unfall. Die kommunale Unfallversicherung aus Bayern will jedoch nicht zahlen, weil der Sohn die Pflege erwerbsmäßig übernommen habe. Begründung: Er erhält das Pflegegeld. Und er hatte den Hof des Vaters überschrieben bekommen und sich im Gegenzug zu dessen Pflege verpflichtet. Das Bundessozialgericht (BSG) stärkt in letzter Instanz jedoch die Pflege durch Angehörige. Die Pflege ist hier nicht als erwerbsmäßig anzusehen, die Unfallkasse muss zahlen (Urteil des BSG vom 27.6.2014, Az. B 2 U 9/13 R).

Urteil zu parenteraler Ernährung: Behandlungspflege oder Grundpflege?

RA Thorsten Siefarth - LogoParenterale Ernährung wird unter Umgehung des Verdauungstrakts verabreicht, meist intravenös. Schwierig ist seit je her, ob die diesbezügliche Versorgung eines Pflegebedürftigen als medizinische Behandlungspflege gilt oder als Grundpflege. Oder als zwar krankheitsspezifische Maßnahme, die jedoch einen Bezug zur Grundpflege hat. Im ersten Fall gilt das SGB V (Krankenversicherung), in den beiden anderen Fällen das SGB XI (Pflegeversicherung). Zählt die parenterale Ernährung zum SGB XI, dann muss sie auch bei der Ermittlung der Pflegestufe eine Rolle spielen. Darüber hatte das Bundessozialgericht nun zu entscheiden. Mehr lesen