Urteil zu parenteraler Ernährung: Behandlungspflege oder Grundpflege?

RA Thorsten Siefarth - LogoParenterale Ernährung wird unter Umgehung des Verdauungstrakts verabreicht, meist intravenös. Schwierig ist seit je her, ob die diesbezügliche Versorgung eines Pflegebedürftigen als medizinische Behandlungspflege gilt oder als Grundpflege. Oder als zwar krankheitsspezifische Maßnahme, die jedoch einen Bezug zur Grundpflege hat. Im ersten Fall gilt das SGB V (Krankenversicherung), in den beiden anderen Fällen das SGB XI (Pflegeversicherung). Zählt die parenterale Ernährung zum SGB XI, dann muss sie auch bei der Ermittlung der Pflegestufe eine Rolle spielen. Darüber hatte das Bundessozialgericht nun zu entscheiden.



Es ging um eine Mutter, die ihren damals vierzehnjährigen Sohn mit der parenteralen Ernährung versorgte. Sie beantragte eine höhere Pflegestufe. Die Kasse lehnte dies jedoch ab. Dabei erkannte sie die Zeiten für die Versorgung mit dieser besonderen Form der Ernährung nicht an.

Ähnlich wie bei Magensonde

Das Bundessozialgericht hat aber entschieden: Die parenterale Ernährung bleibt – wie bereits für die Ernährung über eine Magensonde entschieden – eine Form der Nahrungsaufnahme im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI. Die Hilfe dabei ist deshalb (auch) eine verrichtungsbezogene Maßnahme der Grundpflege. Sie muss also von daher als pflegerische Maßnahme im Rahmen des SGB XI und damit auch bei der Ermittlung der Pflegestufe anerkannt werden.

Allerdings weist das Gericht auch daraufhin, dass es Konstellationen geben kann, in denen dies nicht der Fall ist. Wenn die parenterale Ernährung nämlich Komplikationen verursacht, die besonders behandelt werden müssen. Dann kann es sich auch um eine Maßnahme der Behandlungspflege handeln. In diesem Fall wird sie dann im Rahmen des SGB V, nicht aber bei der Ermittlung der Pflegestufe nach dem SGB XI berücksicht.

Landessozialgericht muss nochmals entscheiden

Da es bei dem 14-Jährigen aber keine Komplikationen gab, muss die intravenöse Versorgung mit Ernährung bei der Ermittlung der Pflegestufe berücksichtigt werden. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz muss jetzt nochmals entscheiden und dabei die Zeiten für die Versorgung mit parenteraler Ernährung berücksichtigen.

Fazit

Parenterale Ernährung zählt, insbesondere wenn die Versorgung ohne Komplikationen und ohne größere Schwierigkeiten verläuft, als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Maßnahme. Damit fällt sie unter das SGB XI. Andernfalls ist das SGB V einschlägig. Man muss sich also jeden Einzelfall genau anschauen! Fällt die Versorgung dann unter das SGB XI, so ist sie bei der Ermittlung der Zeiten für eine Pflegestufe von der Kasse anzuerkennen.

Referenz: Urteil des Bundessozialgerichts vom 8.10.2014, Az. B 3 P 4/13 R

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