Das Bundeskabinett hat gestern den Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf beschlossen. Die bestehenden Gesetze zur Pflegezeit und Familienpflegezeit werden jetzt besser miteinander verzahnt und gemeinsam weiterentwickelt: Zentrale Neuerungen sind der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, der Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen sowie die Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes als Lohnersatzleistung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung. Auch wird künftig eine Freistellung möglich sein, wenn ein pflegebedürftiges minderjähriges Kind außerhäuslich betreut werden soll. Eine Begleitung in der letzten Lebensphase findet ebenfalls Berücksichtigung. Die Gesamtdauer der Freistellungsmöglichkeiten, die auch kombiniert werden können, beträgt insgesamt 24 Monate. Darüber hinaus wird der Kreis der pflegebedürftigen nahen Angehörigen zeitgemäß erweitert. Künftig werden auch Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwäger sowie lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften einbezogen. Diese Neuregelungen sollen zu Beginn 2015 in Kraft treten.
Zehntägige Freistellung von der Arbeit für akute Pflegesituation
Beschäftigte können bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung für diese Zeit sicherzustellen. Für die bis zu 10 Arbeitstage besteht erstmals ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.
Pflegezeit
Beschäftigte, die für maximal sechs Monate ihre Erwerbstätigkeit aufgeben oder teilweise reduzieren, erhalten nun für diese Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen zur besseren Bewältigung ihres Lebensunterhaltes. Das Darlehen muss nach dem Ende der Freistellung zurückgezahlt werden. Beschäftigte können künftig auch ihre minderjährigen pflegebedürftigen Kinder in einer außerhäuslichen Umgebung betreuen sowie ihre nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten.
Familienpflegezeit
Künftig haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf teilweise Freistellung bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden zur häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen für längstens 24 Monate. Beschäftigte haben ebenfalls einen Anspruch auf bis zu 24 Monate Freistellung, für die auch außerhäuslich stattfindende Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes.
Der Kündigungsschutz gilt – wie schon bisher bei der Pflegezeit – von der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung.
Beschäftigte, die die bis zu 24-monatige Freistellung in Anspruch nehmen, haben in dieser Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFZA). Die Mehrausgaben des Bundes für die Bereitstellung der zinslosen Darlehen sowie für die Absicherung des Kreditausfallrisikos werden durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend getragen.
Vorgesehen ist ferner eine Härtefallregelung. Hiernach kann das Bundesamt für Familie und gesellschaftliche Aufgaben auf Antrag zur Vermeidung einer besonderen Härte für die Beschäftigten die Rückzahlung des Darlehens stunden; darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder einem Erlöschen der Darlehensschuld.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 15.10.2014