Kasse muss häusliche Krankenpflege auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe zahlen

Krankenkassen müssen häusliche Krankenpflege auch in Heimen für obdachlose Männer gewähren, die als Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII betrieben werden. Personen die sich dort aufhalten, sollen nicht schlechter stehen als Menschen, die in ihrem eigenen Haushalt leben. Die Leistungspflicht der Krankenkasse setzt ein, wenn und soweit die Einrichtung nicht selbst verpflichtet ist, die Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege zu gewähren, auf die die Betroffenen in der Einrichtung konkret angewiesen sind. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Mehr lesen

Erstmals vor einem Zivilgericht: Altenheim will rückständige Heimkosten von Sozialhilfeträger

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat, soweit ersichtlich, als erstes Zivilgericht in Rheinland-Pfalz über den Anspruch eines Altenheims gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Zahlung rückständiger Heimkosten entschieden. Dabei unterlag das Heim und blieb auf den Kosten sitzen. Mehr lesen

Heimkosten: Sozialhilfe muss Mehrkosten von bis zu 20 Prozent akzeptieren

Ein Pflegebedürftiger möchte gerne in einem Heim versorgt werden, bei dem die Kosten zwischen 14 und 18 Prozent höher liegen als in vergleichbaren anderen Heimen. Der Sozialhilfeträger wollte daraufhin nicht zahlen. Das Sozialgericht Karlsruhe verurteilte ihn jedoch zur Kostenübernahme (Urteil vom 28.11.2014, Az. S 1 SO 750/14). Die Begründung: Es gebe keine feste mathematische Grenze, bis zu der Mehrkosten angemessen seien. Vielmehr sei eine Abwägung der Mehrkosten im konkreten Fall mit dem Gewicht des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen. Eine Unangemessenheit der Mehrkosten liege nach der Rechtsprechung und Literatur erst bei Aufwendungen vor, die 20 bis 30 Prozent über denen der Vergleichsgruppe lägen. Wird die Grenze von 20 Prozent nicht erreicht, so sind die Mehrkosten keinesfalls unangemessen.

Bundessozialgericht stärkt Rechte der Pflegedienste gegenüber Sozialhilfeträgern

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte von Pflegediensten gegenüber Sozialhilfeträgern gestärkt. Denn auch nach dem Tod des Hilfeempfängers hat der Pflegedienst einen Anspruch auf Vergütung für die von ihm geleistete Versorgung gegenüber dem Sozialhilfeträger, soweit für die erbrachten Leistungen eine Kostenübernahmeerklärung durch den Sozialhilfeträger ausgesprochen wurde. Viele Pflegedienste mussten erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen, weil der Sozialhilfeträger sich nach dem Tod des Bedürftigen als formal nicht mehr zuständig erklärte und die Zahlung verweigerte. Darauf weist der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. hin.