„Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch“. So steht es in § 14 Satz 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I). Doch was passiert, wenn der Mitarbeiter einer Behörde oder eines Sozialversicherungsträgers bei der Beratung einen Fehler macht? Pech gehabt? Keinesfalls! Denn in diesem Fall kann Schadensersatz fällig werden. Das regelt § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Beratungspflicht ist also keinesfalls ein zahnloser Tiger. Das zeigt einmal mehr ein aktueller Fall, der vom Bundesgerichtshof entschieden wurde (Urteil vom 2.8.2018, Az. III ZR 466/16). Das Sozialamt hatte es versäumt, die Mutter eines jungen Mannes mit geistiger Behinderung darauf hinzuweisen, dass ihr Sohn Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben könnte. Nun wird wohl Schadensersatz fällig, über dessen Höhe ein unteres Gericht entscheiden muss.
Bundesgerichtshof
Auch nach Behandlungsende: Arzt muss Patient über bedrohliche Befunde informieren
Bei einem Patienten wurde in einer Klinik ein bösartiges Geschwulst in der Kniekehle entdeckt. Dies teilte die Klinik nur der Hausärztin mit. Erst nach mehr als einem Jahr wurde dann der Patient darüber informiert – als er die Hausärztin wegen einer anderen Erkrankung erneut aufsuchte. Daraufhin musste die klinische Behandlung sofort fortgesetzt werden. Der Patient wollte von der Hausärztin nun Schadensersatz und Schmerzensgeld. Erst der Bundesgerichtshof gab dem Patienten Recht, wie sich aus einem soeben veröffentlichen Urteil ergibt (26.6.2018, Az. VI ZR 285/17). Die Richter erläutern: Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält. Das gilt auch dann, wenn diese Informationen erst nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei den Arzt eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten. Insbesondere, wenn sich aus der Information selbst nicht ein deutig ergibt, dass der Patient oder der weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.
Urteil: Sozialhilfeträger hat falsch beraten – und muss Schadensersatz zahlen
Nach § 14 Sozialgesetzbuch I (SGB I) hat jeder Anspruch auf eine korrekte Beratung durch die Sozialbehörden. Machen diese Fehler, dann hat der falsch Beratene womöglich einen Schadensersatzanspruch. Genau diesen hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall einem schwerbehinderten Mann zugesprochen (2.8.2018, Az. III ZR 466/16). Dessen Mutter (und Betreuerin) hatte für ihren Sohn beim Sozialhilfeträger im Jahr 2004 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt. Ungefähr sieben Jahre später erfuhr sie, dass sie auch Erwerbsminderungsrente hätte beantragen können. Die obersten Bundesrichter urteilen: Das war für die Behörde schon 2004 erkennbar. Deswegen muss sie für den Beratungsfehler nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geradestehen.
Bundesgerichtshof: Einwilligungsvorbehalt auch bei Geschäftsunfähigkeit möglich
Was viele nicht wissen: Wenn eine Betreuung angeordnet wird, dann hat das keinen Einfluss auf den Geschäftsfähigkeitsstatus. Wer geschäftsfähig war, der bleibt es – wer geschäftsunfähig war, der bleibt es ebenfalls. Besteht nun die Gefahr, dass ein geschäftsfähiger Betreuter sein Vermögen gefährdet, dann kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen (§ 1903 BGB). Damit wird der Betreute quasi zum beschränkt Geschäftsfähigen herabgestuft, der Betreuer muss in dessen Rechtsgeschäfte einwilligen. Nun hat der Bundesgerichtshof in einem aktuell bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass auch bei einem Geschäftsunfähigen ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden kann (Az. XII ZB 577/17). Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Im Ergebnis ist der Richterspruch praxisgerecht, denn so muss sich der Betreuer mit Vertragspartnern des Betreuten nicht auf Streitigkeiten um die Geschäftsfähigkeit einlassen. Aufgrund des Einwilligungsvorbehalts kann er über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts entscheiden.
Pflegeeinrichtungen ohne Pflegesatzvereinbarung dürfen Sicherheitsleistung verlangen
Pflegeeinrichtungen ohne Pflegesatzvereinbarung dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verpflichtung des Heimbewohners zur Sicherheitsleistung verlangen. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die zur Sozialhilfe berechtigt sind. Das hat aktuell der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 5.4.2018, Az. III ZR 36/17). Der Träger des Pflegeheims rechne direkt mit dem Pflegebedürftigen ab (dieser hat einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Pflegekasse). Deswegen sei der Pflegebedürftige alleiniger Schuldner. Es bestehe deswegen ein Sicherungsbedürfnis des Heimträgers, sich gegen Zahlungsunfähigkeit des Bewohners abzusichern. Diesem Bedürfnis trage auch der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Rechnung. Danach sei die Sicherheitsleistung bei dem Kostenerstattungsverfahren nicht verboten (hier eine Kaution in Höhe des zweifachen Monatspflegesatzes).
Patientenverfügungen: Je genauer, desto schlechter?
Der Bundesgerichtshof hat mit seinen letzten beiden Entscheidungen zu Patientenverfügungen für Unsicherheit gesorgt. In einem Beitrag analysieren die Rechtsanwälte Putz und Unger die Urteile und geben Hinweise für die Praxis. Einer davon: Die genaue Aufzählung einzelner bestimmter Krankheiten birgt die Gefahr, dass die Krankheit, für die die Patientenverfügung gelten soll, gerade nicht benannt ist. Der Ausweg: Ältere Patientenverfügungen aktualisieren. Außerdem weisen die Autoren darauf hin, dass es in vielen Fällen noch möglich ist, mit den Patienten zu sprechen. Dann erübrigt sich die Patientenverfügung ohnehin.