Aufklärung vor einer Operation: Wie im „Beipackzettel“?

RA Thorsten Siefarth - LogoIn einem Beipackzettel zu einem Medikament finden sich meist auch Angaben zur Häufigkeit von Nebenwirkungen. Das geht dann von „sehr häufig“ (Nebenwirkung bei mehr als einem Fall pro 10 Behandelten) bis hin zu „Einzelfälle“ (äußerst selten). Ein Mann, bei dem nach einer Knieoperation Komplikationen aufgetreten waren, verklagte nun die Klinik, weil er nicht anhand einer solchen Definition aufgeklärt worden sei. Der Bundesgerichtshof hat die Klage jedoch abgewiesen (Urteil vom 29. Januar 2019, Az. VI ZR 117/18). Zwar muss ein Patient durchaus aufgeklärt werden. Auch Häufigkeiten von möglichen Komplikationen sind anzugeben. Eine punktgenaue Angabe in Prozent oder einer anderen feststehenden Definition sei aber nicht notwendig.

Patient behauptet Hygienemangel: Wer muss welche Fakten vortragen?

RA Thorsten Siefarth - LogoDer aktuelle Fall: Eine Patientin aus Lüneburg verklagt eine Klinik auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Unter anderem wegen Hygienemängeln. In ihrem Zimmer habe eine Mitpatientin die Wände mit Kot beschmiert. Auch sei die Dusche verschimmelt gewesen. Wer muss nun die Fakten dazu vortragen? Wer trägt also die sogenannte Darlegungslast? Der Bundesgerichtshof sagt in seinem Urteil vom 19. Februar 2019 (Az. VI ZR 505/17): Zunächst einmal muss der Patient die Hygienemängel glaubhaft machen. Mehr kann von ihm nicht verlangt werden, da er die Hintergründe zur hygienischen Situation, zum Hygienemanagement und zur Entstehung von Infektionen nicht kennt. Nun ist das Pflegeunternehmen an der Reihe und muss vortragen, dass die Hygienestandards eingehalten wurden. Dazu kann es z. B. Desinfektions-, Reinigungs- sowie Hygienepläne vorlegen. Weil all das vom Berufungsgericht nicht ausreichend aufgeklärt worden ist, wurde der Rechtsstreit wieder dorthin zurückverwiesen.

BGH-Urteil zur Lebenserhaltung: Hoffentlich hilft das Bundesverfassungsgericht!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arzt hatte einen Patienten zu lange mittels künstlicher Ernährung am Leben erhalten. Das war jedenfalls die Ansicht des Sohnes. Er wollte deswegen Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Mediziner. Gestern hat der Bundesgerichtshof die ärztliche Haftung jedoch abgelehnt. Mit dem Argument: Ein Leben könne niemals ein Schaden sein. Was ich jedoch nicht verstehe: In engen Grenzen wurde in der bisherigen Rechtsprechung bereits anerkannt, dass bei der fehlerhaften Behandlung einer Schwangeren durchaus Ansprüche möglich sind. Klar, auch in diesem Fall kann das Kind niemals ein Schaden sein. Darum geht es aber doch nicht. Es geht vielmehr um die Folgen, mit denen das Kind fertig werden muss. Zum Beispiel zusätzliche Kosten für den Behinderungsausgleich. Auch in dem aktuellen Fall geht es nicht um das Leben als solches. Sondern um die Folgen: Kosten für die womöglich zu lange Behandlung, aber auch um die erlittenen Schmerzen des Patienten.

Ob ein Arzt tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat, ist eine ganz andere Frage. Das will ich für den aktuellen Fall gar nicht beurteilen. Der BGH hat mit seiner Entscheidung den Weg zu dieser Prüfung aber dicht gemacht.

Das Urteil des BGH setzt zudem ein falsches Signal: Ärzte haben in vergleichbaren Situationen nun einen Freibrief. Zumindest zivilrechtlich. Hinterbliebene können allenfalls noch strafrechtlich vorgehen und eine Strafanzeige machen.

Es bleibt nur zu hoffen, dass der klagende Sohn vor das Bundesverfassungsgericht. Und dass dieses fatale Urteil dort korrigiert wird.

Zahlung bei Heimauszug: Gilt BGH-Urteil auch rückwirkend?

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesgerichtshof hatte zum Heimauszug entschieden: Auch wenn ein Heimbewohner vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist aus einem Pflegeheim auszieht, darf der Heimbetreiber das Entgelt nur bis zum Tag des Auszugs berechnen. Nun beschäftigt sich die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) mit drei interessanten Anschlussfragen. Ist eine Begründung für den Auszug notwendig? Gilt das Urteil auch rückwirkend? Gilt das Urteil auch für privat Pflegeversicherte?