Die 1987 geborene Klägerin leidet seit ihrer Kindheit unter schweren Erkrankungen. Gegenüber ihrer Krankenkasse hat sie einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V. Aus nicht genau geklärten Gründen scheiterte es aber auf Dauer, einen Pflegedienst zu beauftragen. Die Pflege wurde vom Vater übernommen. Und genau für diese Leistungen wollten Tochter und Vater nun eine Vergütung. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat jedoch abgelehnt (Urteil vom 18.1.2018, Az. L 11 KR 231/16). Leben Personen im Haushalt und erbringen die Pflege, so tun sie das aufgrund familiärer Bindungen und Verpflichtungen. Damit entfällt der Anspruch auf häusliche Krankenpflege von Gesetzes wegen. Schon gar nicht sieht das Gesetz für diese Versorgung eine Entlohnung der privaten Pflegepersonen vor.
Bei Hilfsmitteln müssen die Kassen nicht immer zügig entscheiden
Krankenkassen müssen grundsätzlich rasch über Leistungsanträge entscheiden. Können sie die in § 13 Abs. 3a SGB V genannten Fristen nicht einhalten, so müssen sie dem Versicherten die Gründe dafür mitteilen. Der Clou: Versäumen die Kassen diese Mitteilung, dann gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Nun hat das Bundessozialgericht entschieden (15.3.2018, Az. B 3 KR 4/16 R u.a.), dass diese Regelung nicht für Hilfsmittel gilt, die der Vorbeugung einer Behinderung oder zum Behinderungsausgleich dienen (z.B. Rollstühle). § 13 Abs. 3a SGB V verweist für diese Leistungen der medizinischen Rehabilitation nämlich auf Sonderregelungen. Für Hilfsmittel zur Heilbehandlung (z.B. Kompressionsstrümpfe) bleibt es aber bei der zuvor geschilderte Genehmigungsfiktion.
Widerspruch gegen Einstufung in einen Pflegegrad: Hohe Erfolgsquote
Wie aerzteblatt.de unter Berufung auf verschiedene Medien berichtet, beträgt die Erfolgsquote bei Widersprüchen gegen die Pflegegradeinstufung rund fünfzig Prozent. Jedoch legen nur knapp sieben Prozent der Versicherten einen Widerspruch ein. Die Zahlen für 2017 ergeben außerdem, dass die Gutachter in knapp 29 Prozent der Fälle einen anderen Pflegegrad empfehlen. Weitere knapp 24 Prozent erhielten eine neue Pflegegradempfehlung, weil sich der Hilfebedarf verändert hat.
Vergütung für nebenberuflichen Fahrer in der Altenhilfe kann steuerfrei sein
Ein Seniorenzentrum wehrt sich gegen den Bescheid eines Finanzamtes. Danach sollte es für die ehrenamtlichen Fahrer in der Tagespflege Lohnsteuer abführen. Die Einrichtung der Altenhilfe meint aber, die Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 2.100 bzw. 2.400 Euro jährlich sei nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz für bürgerschaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mitarbeiter steuerfrei. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. März 2018 bestätigt (Az. 3 K 888/16; Revision wurde zugelassen).
Rechtswidrige Dienstplanänderungen: Gericht setzt 135.000 Euro Ordnungsgeld fest
Wie kma-online.de unter Berufung auf die Nachrichtenagentur dpa berichtet, hat das Arbeitsgericht Braunschweig am 4. April gegen das Helios Klinikum Salzgitter ein Ordnungsgeld in Höhe von 135.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss sei noch nicht rechtskräftig. Bereits im Jahr 2009 sei der Klinik per Beschluss auferlegt worden, Beschäftigte nicht anders einzusetzen, als dies im Dienstplan vorgesehen ist. Allerdings sei es danach zu 27 rechtswidrigen Dienstplan-Änderungen gekommen. Nach Angaben des Betriebsrates der Klinik würden Mitarbeiter aus dem „Frei“ geholt, die Personaldecke sei zu dünn.
Auswahl der Bewerber nach Konfessionen: eingeschränktes Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil (17.4.2018, Az. C-414/16) zunächst das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bestätigt: Sie dürfen Bewerber danach auswählen, inwieweit sich diese zur Glaubensrichtung des Arbeitgebers bekennen. Aber: Die Auswahlentscheidung der Kirchen muss „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sein. In der Vergangenheit hat sich dazu u.a. das Kriterium der Verkündigungsnähe herausgebildet: Je näher die Tätigkeit an dem Verkündigungsauftrag der Kirche ist, umso weiter geht das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Ein Pflegeunternehmen der Caritas darf beispielsweise bei einer Reinigungskraft noch nicht einmal fordern, dass sich diese zum christlichen Glauben bekennt. Bei der Leitung dieser Einrichtung kann hingegen sogar das katholische Glaubensbekenntnis verlangt werden. Außerdem haben die Richter aus Luxemburg geurteilt: Die Auswahlentscheidung der Kirchen und ihrer Einrichtungen (nicht das zugrundeliegende Ethos) darf sehr wohl durch weltliche Gerichte überprüft werden.