Sozialgericht zur Finanzierung der Pflege: Lebensversicherung muss aufgelöst werden

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Mann, bei dem ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wurde und der mit Pflegegrad 4 eingestuft wurde, beantragte Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt sollte die Pflegekosten mitfinanzieren. Dieses wandte aber ein, dass der Pflegebedürftige seine Lebensversicherung zunächst auflösen und für die Pflege verwenden müsse. Der Mann argumentierte jedoch, dass die Lebensversicherung abgeschlossen worden sei, um seinen ebenfalls behinderten Sohn im Alter abzusichern. Damit hatte er vor dem Sozialgericht Karlsuhe jedoch keinen Erfolg (20.04.2018, Az. S 2 SO 3939/17). Die Härtefallregelungen nach § 90 Abs. 3 SGB XII greife nicht. Nur Bestattungsvorsorgeverträge und reine Sterbegeldversicherungen könnten als Schonvermögen berücksichtigt werden. Die Lebensversicherung könne allenfalls dann verschont bleiben, wenn sie so ausgestaltet gewesen wäre, dass der pflegebedürftige Mann die Mittel daraus nicht hätte für sich selbst verwenden können. Außerdem sei die Versorgung des Sohnes anderweitig sichergestellt.

Bundessozialgericht stärkt Recht auf Auswahl des Pflegeheims

RA Thorsten Siefarth - LogoAuch Pflegebedürftige, die Sozialhilfe bekommen, dürfen ihr Heim frei auswählen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (5.7.2018, Az. B 8 SO 30/16). Die Sozialämter dürfen also nicht vorschreiben, dass ein Pflegebedürftiger das günstigste Heim auswählen muss. Das wäre nur dann möglich, wenn mit dem ausgewählten Heim „unverhältnismäßige Mehrkosten“ verbunden wären. In dem entschiedenen Fall konnte das aber alleine deswegen schon nicht zutreffen, weil das ausgewählte Heim lediglich die mit den Kostenträgern vereinbarten Pflegesätze berechnet hat. Und an den Verhandlungen dazu hatte der Träger der Sozialversicherung selbst mitgewirkt.

Kann man einen Heimvertrag befristen?

RA Thorsten Siefarth - LogoMit dieser Frage beschäftigt sich die Rechtsberatung des BIVA (Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen e.V.). Kurz zusammengefasst: Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist die Befristung eines Wohn- und Betreuungsvertrags (Heimvertrag) nur dann möglich, wenn dies den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. Sinnvoll ist das zum Beispiel, wenn der Pflegebedürftige erst in ein paar Monaten zu einem Angehörigen ziehen kann, bis dahin aber versorgt sein muss. Eine Einrichtung ihrerseits kann grundsätzlich keine Befristung vorschreiben. Allenfalls kann sie in konkret benannten Fällen nach § 8 Abs. 4 WBVG die Versorgung ausschließen, weil die dafür erforderlichen Mittel (Personal und Ausstattung) nicht gegeben sind. Und dann kündigen, wenn die Voraussetzungen eingetreten sind. Der komplette Beitrag des BIVA findet sich hier.

Gilt der Samstag als Werktag?

RA Thorsten Siefarth - LogoJa, grundsätzlich gilt der Samstag als Werktag. Darauf weist aktuell anwaltsauskunft.de hin. Werktag sei nicht mit „Arbeitstag“ gleichzusetzen, sondern als Gegensatz zu dem Begriff „Sonn- und Feiertag“ zu verstehen. So sieht beispielsweise das Bundesurlaubsgesetz einen Mindesturlaub von 24 Tagen vor – allerdings bei einer 6-Tage-Woche. Also inklusive Samstag. Wer nur 5 Tage in der Woche arbeitet, der hat lediglich einen Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen im Jahr. Nur im Ausnahmefall gilt der Samstag einmal nicht als Werktag. So zum Beispiel bei Zahlfristen in Mietverträgen. Am besten ist es jedoch, insbesondere auch bei Verkehrsschildern, davon auszugehen, dass der Samstag zu den Werktagen zählt.

Einrichtung schießt Kosten für häusliche Krankenpflege vor: Kasse muss diese trotzdem erstatten!

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Mensch mit Behinderung wird in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe versorgt. Sein Arzt verordnet ihm die Insulingabe im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (HKP). Denn: Der Mann ist zur selbst vorgenommenen Injektion nicht in der Lage. Die Kasse verweigert jedoch die Übernahme der HKP. Später stellt sich heraus: Das geschah zu Unrecht. Die Kasse hat deswegen die Kosten nach § 13 Abs. 3 SGB V für den ambulanten Pflegedienst zu erstatten. Das Besondere: Die Einrichtung der Behindertenhilfe hatte die Kosten für den ambulanten Pflegedienst vorgeschossen. Die Kasse wendet deswegen gegen die Kostenerstattung ein, dass die Forderung des Pflegedienstes wegen des Vorschusses erloschen sei. Die Kasse hat in der dritten Instanz ihre Revision allerdings zurückgezogen und ihre Einwände fallen gelassen (4.7.2018, Az. B 3 KR 8/17 R). Damit gilt das zweitinstanzliche Urteil: Die Kasse muss die Kosten erstatten, der Pflegebedürftige kann damit dem Heim den Vorschuss zurückbezahlen.

Landessozialgericht: Keine selbständige Krankenpflegetätigkeit im Krankenhaus

RA Thorsten Siefarth - LogoTendenziell gilt: Die Möglichkeit zur selbständigen Tätigkeit im stationären Pflegebereich ist beschränkt. Das hat einmal mehr ein soeben bekannt gewordenes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gezeigt (Urteil vom 14.3.2018, Az. L 8 R 1052/14). Ausschlaggebend sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der neurologischen Stationen, so das Gericht. Dienstpläne und Schichtzeiten seien auch für den Krankenpfleger verbindlich gewesen. Die Pflege habe sich zudem an den patientenbezogenen Therapieplänen orientiert und in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlegen. Da der Pfleger zudem nach geleisteten Stunden bezahlt worden sei, habe er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko getragen.